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| Eigenen Artikel verfassen BlutprobeEine zuständige Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung einer Blutabnahme erlassen. Häufigster Fall ist die strafprozessuale Zwangsanordnung. Seine Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 81a I 2 StPO. Die Blutprobe soll zur Ermittlung von Tatsachen dienen, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind. In der Praxis ist die vor allem bei Trunkenheitsfahrten der Fall. Durch die Blutabnahme kann mittels mathematischer Berechnung der BAK- Wert ermittelt werden. Wird einem Verdächtigen eine Blutabnahme angedroht, so kommt es auf eine Einwilligung nicht an. Wichtig ist dabei lediglich, dass die Ergebnisse nur zur Wahrheitsfindung dienen. Weitere Verwendung ist verboten. Die Blutprobe darf nur von einem Arzt abgenommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte vor unsachgemäßen Eingriffen geschützt werden soll.
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| Stichworte |
| bak, strafprozessrecht, strafrecht |
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