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BImSchG - Immissionsschutzgesetz


1. Inkrafttreten

Das BImSchG löste 1974 die bis dahin geltenden anlagenbezogenen Vorschriften der GewO ab.

2. Zweck des BimSchG

Gem. § 1 I BImSchG bezweckt das BImSchG den Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

3. Geltungsbereich des BImSchG

§ 2 I BImSchG legt den Geltungsbereich positiv fest. § 2 II BImSchG nimmt bestimmte Materien aus dem Anwendungsbereich heraus. Für diese Materien gibt es nämlich schon Regelungen, sodass § 2 II Normenkonkurrenzen verhindert.

4. Anlagenbezogener Immissionsschutz

Der anlagenbezogene Immissionsschutz ist im zweiten Teil des BImSchG geregelt. Der zweite Teil des BImSchG teilt sich in 3 Abschnitte: genehmigungsbedürftige Anlagen, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und Ermittlung von Emissionen und Immissionen.

§ 4 BImSchG gibt zum Ausdruck, welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung des § 4 I S. 3 BImSchG Gebrauch gemacht und in der 4. BImSchV festgelegt, welche Anlagen im Einzelnen genehmigungsbedürftig sind. § 6 BImSchG stellt die Genehmigungsvoraussetzungen auf. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Betreiberpflichten aus § 5 BImSchG und den Rechtsverordnungen, die aufgrund der Ermächtigung des § 7 BImSchG erlassen worden sind eingehalten werden. Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. § 5 BImSchG normiert die wesentlichsten Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Sie gelten sowohl für die Errichtung als auch für den Betrieb der Anlage.

Dies sind im einzelnen:

 Nr. 1 die Schutzpflicht verlangt von dem Betreiber zwingend die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, die von der Anlage ausgehen könnten. Technische Realisierbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der vom Betreiber zu treffenden Schutzmaßnahmen spielen daher keine Rolle

 Nr. 2 die Vorsorgepflicht: der gebotene Immissionsschutz wird durch die Vorsorgepflicht vorverlagert und über die traditionelle Gefahrenabwehr hinaus ausgedehnt. Der Anlagenbetreiber hat eine Risikovorsorge zu treffen und dabei unterhalb der Schwelle praktischer Vorstellbarkeit schon dem theoretisch mögl. Schadenseintritt vorzubeugen.

 Nr. 3 die Abfallvermeidungs- und Entsorgungspflicht

 Nr. 4 die Abwärmenutzungspflicht: dient der effizienten Energienutzung

 § 5 III Nachsorgepflicht: auch nach Betriebseinstellung dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr von der Anlage ausgehen. Die Nachsorgepflicht soll verhindern, dass neue Altlasten entstehen.

Weitere Pflichten des Anlagenbetreibers ergeben sich aus verschiedenen Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung aufgrund der in § 7 BImSchG normierten Ermächtigung erlassen wurden. Die Rechtsverordnungen sollen die Einhaltung der Pflichten des § 5 BImSchG und die Einhaltung europäischen Gemeinschaftsrechts sicherstellen (z.B. Störfall-Verordnung).

Das immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungsverfahren unterteilt sich in zwei Bereiche. Das BImSchG unterscheidet zwischen förmlichen Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG und vereinfachtem Genehmigungsverfahren gem. § 19 BImSchG.

Die Anlagengenehmigung hat folgende Wirkungen:

Gestattungswirkung: Errichtung und Betrieb der Anlage unterliegen nicht mehr dem präventiven Verbot nach § 4 I BImSchG

Bestandschutz: Die Gestattungswirkung kann nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 17, 20 oder 21 beseitigt werden

Konzentrationswirkung: Die Genehmigung schließt gem. § 13 andere anlagenbezogene öff. rechtl. Gestattungen ein

Privatrechtsgestaltende Wirkung: Auch aufgrund zivilrechtlicher AGL kann keine Einstellung des Anlagenbetriebes verlangt werden

In der 4. BImSchV sind zahlreiche Anlagen nicht genannt, weil von Ihnen regelmäßig weniger schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Diese sind genehmigungsfrei. Da von ihnen aber trotzdem Störungen ausgehen können werden in § 22 ff BImSchG Pflichten des Betreibers, Anforderungen an die Anlagen und behördliche Befugnisse geregelt.

Die Anlagenüberwachung ist im BImSchG in §§ 26 ff BImSchG geregelt. Man unterscheidet dabei:

 Die Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26-31a

 Die behördliche Überwachung im engeren Sinne nach § 52

 Die Eigenüberwachung der Betreiber nach §§ 52a-58e

5. Nicht anlagenbezogener Immissionsschutz

Zum Nicht Anlagenbezogenen Immissionsschutz gehören:

 Der Produktbezogene Immissionsschutz. Dieser ist im dritten Teil des BImSchG geregelt.


 Der verkehrsbezogene Immissionsschutz. Er ist im vierten Teil des BImSchG geregelt.

 Luftqualitäts-, lärm und Gebietsbezogener Immissionsschutz, welcher im fünften Teil des BImSchG geregelt ist.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:34
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
anlage, bimschg, immissionsschutzgesetz



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