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| Eigenen Artikel verfassen BildungsurlaubDer Bildungsurlaub ist eine berufliche und politische Weiterbildungsmaßnahme, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Anspruch auf Erholungsurlaub gewährt werden kann. Eine bezahlte Freistellung zu einem Bildungsurlaub kann normalerweise im Umfang von etwa fünf Tagen im Jahr erfolgen. Allerdings werden nur berufsnahe und politische Weiterbildungen anerkannt. Die meisten Bundesländer haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub (in geringem zeitlichen Umfang) gesetzlich verankert. So finden sich entsprechende gesetzliche Regelungen beispielsweise in § 37 Betriebsverfassungsgesetz. Nach einer Blütezeit in den achtziger Jahren scheint der Bildungsurlaub zunehmend in den Hintergrund zu treten. Nur noch etwa 1-2 % aller Arbeitnehmer nehmen derzeit ihren Anspruch auf Bildungsurlaub wahr. LAG-Schleswig-Holstein zur Übertragung eines Freistellungsanspruches auf das Folgejahr LAG-Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 5 Sa 285/07, Verkündungsdatum 20.11.2007: 1. Nach § 7 Abs. 1 BFQG ist der Anspruch auf Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden. Eine Übertragung des Freistellungsanspruchs auf das Folgejahr findet nur bei der Verblockung mit dem Anspruch des Folgejahres unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BFQG oder bei einer Versagung des Arbeitgebers gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 BFQG statt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht der Freistellungsanspruch unter. 2. Nach § 8 Abs. 1 BFQG hat der Arbeitnehmer das freie Wahlrecht, an welcher konkreten behördlich genehmigten Weiterbildungsmaßnahme er zu welcher Zeit teilnehmen möchte. Demgegenüber kann der Arbeitgeber die Freistellung zu dem beantragten Zeitraum versagen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Belange Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen, § 8 Abs. 2 BFQG. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 BurlG müssen die entgegenstehenden betrieblichen Belange nicht "dringend" sein. 3. Sofern der Arbeitgeber die Freistellung eines verblockten zweiwöchigen Bildungsurlaub während eines bestimmten Zeitraums nach § 8 Abs. 2 BFQG versagt, der Arbeitnehmer sodann nur den einwöchigen Bildungsurlaub des laufenden Jahres realisiert, geht der "verblockte" anteilige Bildungsurlaub aus dem Vorjahr mit dem Ablauf des laufenden Jahres unter. Eine Übertragung auf das Folgejahr kommt in diesem Falle nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 BFQG wird im Falle der Versagung nur der Bildungsurlaub des laufenden Jahres auf das Folgejahr übertragen, nicht aber der verblockte und nicht genommene Bildungsurlaub aus dem Vorjahr.
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| arbeitsrecht, bildungsurlaub |
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