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BGB Gewährleistung


Den Begriff Gewährleistung wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich genannt. Unter einer Gewährleistung wird verstanden, dass der Verkäufer gewährt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist.

In Deutschland beträgt die Gewährleistungsdauer bei neuwertigen Gegenständen 24. Monate. Bei gebrauchten hingegen
12. Monate. Allerdings besteht, egal ob es sich um eine neuwertige Sache handelt oder nicht, eine Besonderheit.

Nach dem 6. Monat existiert eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Käufer nach den ersten 6 Monaten beweisen muss, dass der aufgetretene Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Kann er dies nicht, dann kann er sich nicht auf die Gewährleistung berufen.
Im Idealfall ist dies möglich, sodass dann der Käufer weiterhin einen Anspruch auch Übereignung einer Sache hat, die frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 08.07.2010, 15:00
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
beweislastumkehr, gehwärleistungsrecht, kaufrecht, zivilrecht



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