| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen BewährungshilfeIn bestimmten Fällen können Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe nicht zwei Jahre übersteigt. Bewährung wird auch oft in Jugendstrafverfahren verhängt. Verurteilte, die einer Bewährungsstrafe unterliegen, werden gemäß § 56d StGB während der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer unterstellt. Sinn und Zweck der Bewährungshilfe ist es, den verurteilten Straftäter zu betreuen und ihm zu helfen, damit seine Integration in die Gesellschaft gefördert wird. Des weiteren obliegt dem Bewährungshelfer die Kontrolle über die Erfüllung gerichtlicher Auflagen und Weisungen. Außerdem trägt er dem Gericht umfassende Informationen über den Lebenswandel des Verurteilten zu. Auch Verstöße gegen die Bewährungsauflagen muss eher unverzüglich dem Gericht mitteilen. Grobe Verstöße gegen die Bewährungsauflagen können für den Verurteilten den Widerruf der Bewährung zur Folge haben.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| bewährung, bewährungshilfe, strafrecht, verurteilung |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios