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Betrug, § 263 StGB


Allgemeines

Der Betrug, § 263 StGB, zählt zu den Vermögensdelikten. Schutzgut ist das Vermögen als Ganzes in seinem Bestand. Ein Betrug ist unter folgenden
Umständen gegeben: Eine Täuschung über Tatsachen muss zu einem Irrtum des Opfers führen, dieser Irrtum muss eine Vermögensverfügung auslösen, die wiederum
einen Vermögensschaden entstehen lässt. Ein Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer den Betrug als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Täuschungshandlung

Tathandlung ist das Täuschen über Tatsachen. Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Vorgänge, Zustände oder Sitatutionen,
die dem Beweise zugänglich sind (z.B. finanzielle Verhältnisse einer Person, insbesondere die Zahlungsfähigkeit, die Beschaffenheit einer Sache).
Hierunter fallen nicht bloße Werturteile und Meinungsäußerungen. Täuschung ist das Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, um einen
Irrtum zu erzeugen, verstärken oder bestätigen. Die Täuschung ist sowohl durch positives Tun als auch durch ein Unterlassen (vgl. BGHSt 6, 198; 39, 392 [398];
BayObLG NJW 1987, S. 1654) möglich. Letztere erfordert dann eine Garantenstellung. Die Täuschungshandlung im Falle des positiven Tuns
kann ausdrücklich (z.B. Beantragung von Sozialleistungen ohne Berechtigung) oder konkludent erfolgen. Konkludent bedeutet, dass der Täter durch sein
Verhalten etwas kundtut, dem von der Verkehrsanschauung ein bestimmter Erklärungswert entnommen wird (z.B. Übersendung eines Angebotsschreibens,
das aber eigentlich wie eine Rechnung aussieht und dem Empfänger bestimmte Zahlungen abverlangt).

Irrtum

Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Irrtum ist eine Fehlvorstellung, d.h. der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung,
über Tatsachen. Erregt wird ein Irrtum, wenn der Irrtum durch den Täter selbst verursacht wird (Kausalität erforderlich). Unterhalten wird ein Irrtum, wenn der Täter
das Opfer in seiner falschen Vorstellung bestärkt.

Vermögensverfügung

Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wodurch sich der Schaden erstmals nach außen manifestiert und der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden hergestellt werden kann (vgl. BGHSt 14, 170). Vermögensverfügung ist
jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auf sein eigenes oder
auf fremdes Vermögen auswirkt (vgl. BGHSt 14, 170). Die Vermögensverfügung muss kausal auf dem Irrtum beruhen, d.h. es muss infolge des Irrtums zur
Vermögensverfügung gekommen sein. Nach überwiegender Auffassung ist bei der Vermögensverfügung grds. kein Verfügungsbewußtsein erforderlich (vgl. BGHSt 14, 170 [172]).
Eine Ausnahme gilt dabei nur für den sog. Sachbetrug.

Vermögensschaden

Durch die Vermögensverfügung muss unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen nach der
Vermögensverfügung geringer ist als davor. Im Einzelnen ist allerdings umstritten, was zum Vermögensbegriff gehört.

Die Rechtsprechung (vgl. BGHSt 16, 220 [221]; 26, 346 [347]) vertritt dabei den sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriff, wonach alle wirtschaftlich
wertvollen Positionen
erfasst werden (z.B. Geld, Eigentum, Erwerbsaussichten, Arbeitskraft). Die Rechtsprechnung nahm allerdings bei dem sog. Dirnenlohn immer eine
Korrektur vor, weil es sich bei der Gegenleistung der Prositituierten um eine unsittliche oder verbotene Leistung handelte (vgl. z.B. BGHSt 4, 373). Dies wird
durch das Prostitutionsgesetz vom 1.1.2002, welches die Rechtswidrigkeit der Dirnenlohns ausschliesst, wohl in Zukunft nicht mehr so gehandhabt werden.

Vermögensgefährdung

Nach der überwiegenden Auffassung genügt bereits eine konkrete Vermögensgefährdung, um einen Schaden gemäß § 263 StGB entstehen zu lassen. Hierzu wird der
sog. Eingehungsbetrug gezählt, bei dem durch die Täuschunghandlung der Vertragsabschluss zustande kommt, wobei die versprochene Leistung viel geringer ist
als sie im Vertrag selbst versprochen wurde. Beispiel: Autokaufvertrag über den bewußten Verkauf eines Unfallfahrzeuges als unfallfrei. Des Weiteren
fällt hierunter der sog. Erfüllungsbetrug, d.h. bemerkt das Opfer durch die Täuschung nicht, dass weniger als geschuldet geleistet wurde.

Schaden durch gutgläubigen Erwerb

Nach der sog. Makeltheorie (RGSt 73, 61; BGHSt 3, 370; 15, 83) wird bei einem gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) ein Schaden bejaht. Früher wurde
dafür als Begründung angeführt, dass der Erwerb mit einem "sittlichen Makel" behaftet sei, während heute auf ein erhöhtes Prozeßrisiko (z.B. Klage auf
Herausgabe/Schadenersatz durch den ursprünglichen Eigentümer), dem der gutgläubige Erwerber ausgesetzt sein kann, abgestellt wird.

Persönlicher/individueller Schadenseinschlag

Ein Betrug scheidet aus, wenn ein Wertvergleich zwischen den hingegebenen bzw. empfangenen Leistungen keine Differenz hervorbringt (wirtschaftliche Ausgeglichenheit).<br>
Beispiel: Selbst wenn der Kilometerstand bei einem Auto heruntergedreht wurde, liegt kein Betrug vor, wenn der Kaufpreis dem
Wert des Autos entspricht (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1996, S. 913 oder direkt im Web unter
http://www.uni-bayreuth.de/departmen...web/263-2.html .
Aber selbst wenn man für sein Geld eine entsprechende Gegenleistung bekommen hat, nimmt die Rechtsprechung (entwickelt in BGHSt 13, 321)
in bestimmten Konstellationen dennoch einen Vermögensschaden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des verfolgten Zweckes
in folgenden Fällen an (sog. persönlicher Schadenseinschlag):



Die angebotene Leistung ist nicht zum vorausgesetzten Gebrauch oder in zumutbarer Weise unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse nutzbar (z.B. Einer Hausfrau werden 10 Jahrgänge einer jur. Zeitung verkauft)

Nötigung zu vermögenschädigenden Folgemaßnahmen auf Grund der eingegangenen Verpflichtung (z.B. Wucherdarlehen, Notverkäufe)
Es sind keine Mittel mehr verfügbar, die für die persönliche Lebensweise nötig wären (z.B. um die Miete zu zahlen, Existenzminimun droht)

Die letzten beiden Fallgruppen sind umstritten.

Bewußte Selbstschädigung/Zweckverfehlungslehre

Leistet der Getäuschte, um einen sozial- oder wirtschaftspolitischen Zweck zu erreichen oder zu fördern, so liegt auch dann ein Schaden vor,
wenn der objektivierbare und sozial relevante Zweck (d.h. er ist sinngebender Inhalt für die Verfügung) verfehlt und das Ziel nicht erreicht wird
(vgl. BGHSt 19, 37 [44]).

Beispiel: Ein Bettler spiegelt eine hilflose Lage nur vor und der Spender leistet, um ihm in der Not zu helfen.

Subjektiver Tatbestand

Subjektiv muss der Täter Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben und die Absicht (finaler Erfolgswille), sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Bereicherungsabsicht). Der Vermögensschaden und der erstrebte Vermögensvorteil müssen durch ein
und dieselbe Handlung vermittelt werden und dürfen nicht auf verschiedenen Verfügungen beruhen (sog. Stoffgleichheit). Rechtswidrig ist der
Vermögensvorteil, wenn kein durchsetzbarer Anspruch besteht. Bzgl. der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils und der Stoffgleichheit
reicht Vorsatz raus.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
betrug, strafrecht



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