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| Eigenen Artikel verfassen Betrug1. Objektiver Tatbestand Der § 263 StGB schützt das Vermögen. Es ist ein Selbstschädigungsdelikt. Im Unterschied zu den Eigentumsdelikten werden nicht einzelne wirtschaftliche Positionen geschützt, sondern die Summe der gesamten Positionen. Der objektive Tatbestand des Betruges enthält insgesamt vier Tatbestandsmerkmale. Die Täuschung, der Irrtum, die Vermögensverfügung und der daraus resultierende Vermögensschaden. Es muss primär eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Täuschen ist ein Verhalten, durch das im Wege der Einwirkung auf das Intelektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt wird. Kurzum: Das Hervorrufen von falschen Tatsachen. Die Täuschung kann ausdrücklich, konkludent und durch Unterlassen begangen werden. Problematisch bei einer Täuschung ist dabei häufig die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteile, denn grundsätzlich werden nur Tatsachen vom Betrug erfasst. Die Definition besagt, dass Tatsachen etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist. Damit fallen Werturteile, d.h. Meinungen oder gar Zukunftsprognosen heraus. Ausnahme hierzu ist allerdings, wenn die Zukunftsprognose auf falschen gegenwärtigen Tatsachen beruht. Dann kann auch eine Zukunftsprognose als Tatsachen angesehen werden. Liegt eine Täuschung über Tatsachen vor, muss die Täuschung einen Irrtum hervorgerufen haben. Sie muss als kausal i.S.d. Äquivalenztheorie sein. Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Die Vorstellung des Getäuschten stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. Des Öfteren stellt sich dabei die Frage inwieweit der Irrtum beim Getäuschten gehen muss. Muss der Getäuschte von den falschen Tatsachen vollständig überzeugt sein, oder reicht es für ein Irrtum bereits aus, wenn der Getäuschte sogar Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache hat. Nach der Rechtsprechung sind Zweifel irrelevant, denn solange er aufgrund der Täuschung zur Vermögensverfügung motiviert wird liegt immer ein Irrtum vor. Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. An dieser Stelle grenzt sich der Diebstahlt vom Betrug ab, denn gerade bei einer Vermögensverfügung handelt der Geschädigte eigenständig. Gerade deswegen ist der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Aufgrund der Definition zur Vermögensverfügung wird klar, dass Verfügender und Geschädigter nicht personenidentisch seien müssen. Somit werden auch die Fälle einer Drittschädigung erfasst. Diese sind unter dem Namen „Dreiecksbetrug“ bekannt. Besondere Voraussetzung eines Dreiecksbetruges ist nach der Rechtsprechung, dass der Verfügende im Lager des Geschädigten steht. (Lagertheorie) Das bedeutet, dass der Getäuschte im Vergleich zum Täter in einem besonderen Näheverhältnis zum Geschädigten stehen muss.Der Verfügende Dritte muss als Beschützer oder Gehilfe wertend normativ dem Lager des geschädigten Vermögensinhabers zuzuordnen sein. Beispiel: B bestellt bei der Wirtin ein alkoholisches Getränk. Nachdem Verzehr steht B ohne die Rechnung zu bezahlen auf und verlässt das Lokal. Geschädigter ist hierbei nicht die Wirtin sondern der Lokalinhaber, sodass nur ein Betrug zu Lasten des Inhabers in Betracht kommt. Die Wirtin steht in einem besonderen Näheverhältnis zum Lokalinhaber. Hier sogar vertraglich. Eine Vermögensverfügung liegt vor. Zuletzt müsste die Verfügung zu einem Vermögensschaden geführt haben. Die herrschende Meinung geht von einem individuell-objektiven Schadensbegriff aus. Es liegt hiernach ein Schaden vor, wenn für das Opfer eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist. Er also aufgrund der Vermögensverfügung Vermögenseinbußen erlitten hat, die nicht kompensiert wurden. Allerdings lässt auch diese abstrakte Betrachtungsweise Korrektur zu. Beispielsweise wenn einer blinden Frau ein Zeitschriftenabo verkauft wird. Grundsätzlich liegt hier keine nachteilige Vermögensdifferenz vor, allerdings sind die Zeitschriften für sie nicht brauchbar. Hier liegt ein klassischer Fall vom persönlichen Schadenseintritt vor. Außerdem zu klären ist, was unter Vermögen zu verstehen ist. Früher wurde dem juristischen Vermögensbegriff gefolgt. Danach war fiel unter dem Vermögen die Summe aller vermögenswerter Positionen. Die herrschende Lehre vertritt den juristisch- ökonomischen Vermögensbegriff. Dieser schützt alle wirtschaftlichen vermögenswerten Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Die Rechtsprechung geht von einem ökonomischen Vermögensbegriff aus. Hierbei werden alle geldwerten Güter geschützt, unabhängig davon ob sie rechtmäßig oder widerrechtlich erlangt worden sind. Kritik hieran ist besonders, dass gerade im Ganovenbereich ohnehin kein Vertrauen in die Justiz bestehe. 2. Subjektiver Tatbestand Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Er erfordert Vorsatz, dolus eventualis ist ausreichend, bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes, sowie die Absicht sich oder eine Dritten rechtswidrig zu bereichern. Dies wird auch die Bereicherungsabsicht genannt. Der Täter muss dolus directus 1. Grades im Hinblick auf die Bereicherung haben. Es muss ihm also gerade darauf ankommen sich oder einem Dritten durch die Betrugshandlung zu bereichern. Zusätzlich wird gefordert, dass zwischen dem Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers Stoffgleichheit besteht. Das bedeutet, dass der Schaden genau die Kehrseite des Vorteils sein muss. Damit werden täuschungsbedingte Beschädigungen am Vermögen ausgegrenzt. Darüber hinaus muss der Vermögensvorteil rechtswidrig sein. Das ist immer dann nicht der Fall, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch besitzt. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln.
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| betrugstatbestand, strafrecht, vermögensverfügung |
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