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| Eigenen Artikel verfassen Betriebsübergang (§ 613a BGB)Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil den Inhaber wechselt. Betriebsteil ist z.B. eine Abteilung, eine Filiale oder eine Geschäftsstelle. Der neue Inhaber muss den Betrieb mit den vorhandenen Mitteln unverändert fortführen können. Rechtsgeschäfte, die zu einer Betriebsübernahme führen sind insbesondere der Verkauf oder die Verpachtung des Betriebs, ein Pächterwechsel oder die Unternehmensspaltung bzw. -verschmelzung. Im Falle der Betriebsübernahme bleiben nach § 613a Abs. 1 BGB die bisherigen Arbeitsverträge bestehen. § 613a Abs. 1 BGB ist hier eine zwingende Schutzvorschrift der Arbeitnehmer, so dass dies nicht abbedungen werden kann. Praxis-Tipp: Da durch die Schutzvorschrift § 613a Abs. 1 BGB die alten Arbeitsverträge beim Betriebsübergang bestehen bleiben, sollte man es sich genau überlegen, ob man bei einem Betriebsübergang einen durch den neuen Inhaber iniierten neuen Arbeitsvertrag überschreibt. Der neue Arbeitsvertrag könnte schlechtere Bedingungen aufweisen.
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