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| Eigenen Artikel verfassen Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung)Die Betriebskostenabrechnung (auch umgangssprachlich Nebenkostenabrechnung) ist die jährlich wiederkehrende Abrechnung der übers Jahr vorausgezahlten Betriebskosten (auch Nebenkosten) einer Mietswohnung oder anderen Liegenschaft. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Betriebskosten definiert, § 556 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Keine Betriebskosten stellen Verwaltungskosten, Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung und Kosten für Anschaffung von Geräten und Ersatzteilen dar. Gereglt im BetrKV, § 1 Abs. 2. Die Betriebskostenabrechnung wird vom Vermieter oder einer Hausverwaltung erstellt und unterliegt bestimten Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Enthalten muss sie:
Erfüllt eine Betriebskostenabrechnung diese Anforderungen nicht, so ist sie formell unwirksam und kann vom Mieter unbeachtet bleiben. Zudem darf die Betriebskostenabrechnung maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten erstellt werden. Der Zeitraum, über den der Vermieter abrechnet, muss aber nicht unbedingt das Kalenderjahr sein; hier ist der Vermieter frei. Der Vermieter hat über die Betriebskosten jährlich abzurechnen und muss die Abrechnung spätestens innerhalb von 12 Monaten dem Mieter mitteilen, § 556 Abs. 3 BGB. Objektive Vergleiche der einzelnen Posten einer Betriebskostenabrechnung bezüglich Ihrer Höhe kann z.B. mithilfe des Betriebskostenspiegels erfolgen, der vom Deutschen Mieterbund erstellt wird. Auch im Internet ist ein Vergleich unter http://www.nebenkosten-rechner.de kostenfrei möglich.
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| betriebskosten, betriebskostenabrechnung, nebenkosten, nebenkostenabrechnung |
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