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Betriebskosten


Betriebskosten sind Kosten, die durch die Immobilie laufend entstehen. Wichtig ist dabei, dass Merkmal laufend. Einmal anfallende Kosten, die allerdings auch zum „betreiben“ des Grundstückes dienen, fallen nicht unter dem Begriff Betriebskosten.

Der Gesetzgeber hat in § 1 Betriebskostenverordnung die Betriebskosten gesetzlich definiert. Danach sind Betriebskosten kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Grundsätzlich sind die Betriebskosten vom Eigentümer der Immobilie zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, der der Eigentümer die Immobilie vermietet oder ähnliches. In der Praxis wird in solchen Konstellationen eine Betriebskostenvereinbarung mit dem Mieter getroffen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 09.12.2010, 15:27
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
betriebskostenabrechnung, sachenrecht, zivilrecht



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