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| Eigenen Artikel verfassen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB)Kann gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Der Betreuer hat gemäß § 1902 BGB im Rahmen seines Aufgabenkreises ein gerichtliches und außergerichtliches Vertretungsrecht. Der Betreute ist aufgrund der Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig. Dennoch kann nach § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt bestehen, das heißt der Betreute kann Willenserklärungen von einiger Bedeutung (z.B. Abschluss eines umfangreichen und teilweise nachteiligen Vertrags) nur mit Zustimmung bzw. (nachträglicher) Genehmigung seines Betreuers abgeben.
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