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| Eigenen Artikel verfassen BetreuungWas ist eine gesetzliche Betreuung ? Für die gesetzliche Betreuung sind in Deutschland unterschiedliche Regelungen geschaffen worden, die die Betreuung immer konkret auf die Notwendigkeiten abstellen. Die rechtliche Grundlage der gesetzlichen Betreuung ist der § 1896 der derzeit gültigen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In den darauf folgenden Paragraphen sind die Bedingungen geregelt, unter denen ein Betreuer tätig werden kann und welche Voraussetzungen ein Mensch mitbringen muss, der sich zum Betreuer bestellen lassen möchte. Grundsätzlich kommt die gesetzliche Betreuung nur dann in Betracht, wenn ein Mensch wegen körperlicher oder geistiger Behinderung außerstande ist, seine Dinge selbst regeln zu können. Dabei sieht der Gesetzgeber vor, dass die zu betreuende Person die Zustimmung zur gesetzlichen Betreuung geben muss. Die einzige Ausnahme besteht bei Menschen, die nicht in der Lage sind, ihren freien Willen äußern zu können. Das könnte beispielsweise bei Komapatienten der Fall sein. Eine geeignete Person für die Übernahme der gesetzlichen Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht bestimmt. Dabei versucht man, vorrangig zuerst auf Personen aus dem sozialen Umfeld zurückzugreifen. Ist das nicht möglich, wird ein geeigneter gewerblicher Betreuer vom Gericht bestellt. Außerdem legt das Gericht fest, welche Lebensbereiche in die Betreuung einbezogen werden sollen. Dies geschieht immer in Abhängigkeit von den Fähigkeiten, über die der zu betreuende Mensch noch verfügt, um ihm eine weitestgehende Selbstbestimmung zu erhalten. In vielen Fällen erstreckt sich die gesetzliche Betreuung nur auf die Vermögenssorge. Das ist meistens der Fall, wenn Menschen keinen klaren Blick über ihre Finanzen mehr haben und die dauernde Gefahr besteht, dass sie ihr Obdach verlieren. Wird die Vermögenssorge bei Eltern von minderjährigen Kindern angesetzt, erstreckt sich die Tätigkeit des Betreuers auch auf die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Kinder. In einigen Fällen muss die Betreuung auch auf die Personensorge ausgeweitet werden. Das betrifft zum Beispiel die oben bereits erwähnten Komapatienten. Auch viele geistig kranke Menschen oder Alkohol- und Drogenabhängige sind dauerhaft nicht mehr in der Lage, die Auswirkungen von Entscheidungen einschätzen zu können, die die eigene Person betreffen. Dann muss der bestellte Betreuer auch Entscheidungen über Operationen und andere medizinische Maßnahmen im Sinne der zu betreuenden Person treffen. Gesetzliche Betreuung mit Personensorge schließt das Aufenthaltsbestimmungsrecht immer mit ein.
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