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| Eigenen Artikel verfassen BeteiligungAnstiftung 1. Objektiver Tatbestand Eine Anstiftung gem. § 26 StGB ist eine besondere Teilnahmeform. Anstiften ist das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat. Eine Haupttat kann jedes Vorsatzdelikt sein, auch ein eigenhändiges Delikt, ein Sonderdelikt der eine mitbestrafte Nachtat. Selbst ein Versuch ist möglich, sofern dieser unter Strafe gestellt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Tat rechtswidrig ist. Ein schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Auch Strafmilderungsgründe beim Haupttäter kommen den Anstifter nicht zugute. Bestimmen des Täters zur Tat bedeutet nach Hervorrufen des Tatentschlusses. Besitzt der Täter bereits einen Tatentschluss, ist ein bestimmen nicht mehr möglich. Man nennt dies auch einen omni modo facturus. Es liegt lediglich ein Versuch zur Anstiftung vor. Fraglich sind die Fälle, in denen der Täter bereits einen Tatentschluss besitzt der Anstifter ihn aber zu einer höherem Unrechtsgehalt aufstiftet. Beispiel: T will O die Brieftasche entwenden, da rät A dem T doch noch eine Waffe mitzunehmen. Es liegt eine Anstiftung in Form einer Aufstiftung zu einer Qualifikation vor. In solch einer Konstellation ist ein Bestimmen zu bejahen, denn der Tatenschluss zur Qualifikation wurde ja gerade durch das Handeln des Täters hervorgerufen. In den Fällen in denen der Anstifter versucht den Entschlossenen abzustiften, kann ein bestimmen nicht gegeben sein und eine versuchte Anstiftung kommt in Betracht. Bei einer Abstiftung hat der zur Tat entschlossene bereits den Tatentschluss zur Qualifikation, der ja immer auch das Grunddelikt und damit genau diesen Tatentschluss mit umfasst. 2. Subjektiver Tatbestand Der Anstifter muss sowohl Vorsatz bzgl. der vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat haben, als auch bzw. des Bestimmens. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Aus diesem Grund kann der Anstifter nicht für Exzesse des Haupttäters haftbar gemacht werden, denn hierbei fehlt es regelmäßig am Vorsatz bezüglich der Vortat. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln. Die Entschuldigungsgründe beim Täter gelten konsequenterweise nicht beim Anstifter. Beihilfe 1. Objektiver Tatbestand Die Beihilfe gemäß § 27 I StGB ist eine weitere Teilnahmeform. Beihilfe ist die dem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. Insoweit kann man von einer Akzessorietät sprechen. Der Begriff der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Vortat ist mit dem in § 26 StGB identisch. Liegt eine solche vor, ist die Handlung der Beihilfe gem. § 27 I StGB das „Hilfe leisten“. Die Hilfeleistung muss die den Tatbestand verwirklichte Handlung erleichtern oder fördern. Somit kann auch schon eine bereits vorbereitende Handlung die Beihilfe begründen. Auch eine Bestärkung des Tatentschlusses durch psychische Handlung kann als Hilfeleisten bewertet werden. Man nennt dies auch die psychische Beihilfe. Ein Verweilen bzw. allein die Anwesenheit während einer Straftet kann ausreichend sein. Hierbei bedarf es allerdings die genaue Feststellung, ob die Handlung die Haupttat gefördert oder erleichtert hat. Schwieriger sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Teilnehme die Tat durch neutrale, alltägliche Verhaltensweisen erleichtert oder fördert. Beispiel: Ein Pizzaservice verkauft der Person E Pizza. Dabei hält er es für möglich, dass dieser wohl etwas Vorhat. Frisch gestärkt, begeht E dann einen Raub. Die herrschende Meinung, stellt in solchen Situationen auf das Wissen des Teilnehmers ab. Weiß dieser, dass seine Handlung geeignet sei, die fremde Tat zu fördern oder zu erleichtern, ist eine Strafbarkeit zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene den Erfolg der Haupttat wünsche oder ihn lieber vermeiden möchte. Konsequenterweise, muss dieser Punkt im subjektiven Tatbestand angesprochen werden, denn es kommt auf das Wissen des Hilfeleistenden an. 2. Subjektiver Tatbestand Der Gehilfe muss vorsätzlich handeln. Dolus eventualis ist ausreichend. Dieser muss sich sowohl auf die vorsätzlich rechtswidrige Haupttat beziehen, als auch auf das Hilfeleisten an sich. Dabei muss er die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen. Beispiel: Der G hält dem B eine Leiter, um in eine Wohnung einzubrechen und eine Geldbörse zu klauen. Während der Handlung tötet der B noch den schlafenden T. G hatte lediglich Vorsatz bzgl. des Diebstahls und des Hausfriedensbruch, aber nicht bzgl. des Tötungsdelikts. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln.
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| Stichworte |
| anstiftung, beihilfe, beteiligtenformen, strafrecht |
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