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| Eigenen Artikel verfassen Besucher des MietersGrundsätzlich ist ein allgemeines Besuchsverbot unzulässig. Dem Vermieter steht kein Recht zu, dem Mieter Vorschriften dahingehend zu machen, welche Besucher er empfangen darf oder eben nicht. In seiner angemieteten Wohnung hat allein der Mieter das Hausrecht, das sich auch auf die Zugänge zur Wohnung erstreckt. Daher ist dem Vermieter nicht die Möglichkeit gegeben, einem beliebigen Besucher ein Hausverbot zu erteilen oder diesem den Zutritt zu der Mietwohnung zu verweigern. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, sofern besonders schwerwiegende Gründe gegen den Besucher vorgebracht werden können. Das wäre dann der Fall, wenn der Besucher regelmässig als Verursacher erheblicher Streitigkeiten zwischen diesem und der Mietpartei angesehen werden kann. Auch bei Mietern, die alleinstehend sind, darf das Besuchsrecht nicht eingeschränkt werden. Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, Besucher in beliebiger Zahl und über eine beliebige Zeit hinweg zu empfangen. Selbst wenn ein allgemeines Berufsverbot im Mietvertrag schriftlich vereinbart sein sollte, ist dieses als unzulässig anzusehen. Eine missbräuchliche Benutzung der Wohnung hingegen, z.B. durch eine gewerbliche Nutzung zur Prostitution oder zur Abhaltung von Treffen einer verbotenen politischen Gruppierung hingegen muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Ein Besuch, der auf längere Dauer angelegt ist, ist zudem ebenfalls gestattet. Auch ohne Einwilligung des Vermieters darf der Mieter für einen Zeitraum von ca. 6-8 Wochen Besucher aufnehmen, sofern in diesem Handeln keine unerlaubte Daueraufnahme in seinen Haushalt zu sehen ist. Die normale Besuchsdauer ist hingegen überschritten, sofern die Besuchsdauer einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet. Zudem ist allgemein anzumerken, dass sich der Mieter das vertragswidrige Verhalten seiner Besucher anrechnen lassen muss. Sofern der Vermieter gegenüber einem Besucher des Mieters ein Hausverbot ausgesprochen hat und sich der Mieter an dieses Hausverbot nicht hält, indem er den Besucher trotzdem empfängt, so ist in diesem Verhalten noch kein Kündigungsgrund zu sehen, wenn der Hausfrieden durch diesen Zustand nicht gestört wird.
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