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Bestandsschutz


Der Bestandsschutz taucht vor allem im öffentlichen Recht, spezieller im öffentlichen Baurecht, auf. Er ist eine entwickelte Rechtsfigur und lässt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 14 GG herleiten.

Wie der Wortlaut schon besagt, schützt der Bestandschutz den Bestand am Eigentum. Dies wird auch der passive Bestandsschutz genannt. Es wird der momentane Zustand, unabhängig von der rechtlichen Lage geschützt. Ist ein Bauwerk beispielsweise aufgrund der jetzigen Lage baurechtswidrig, so schützt der Bestandschutz dieses vor Abrissverfügungen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Bauwerk zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig errichtet wurde. Ist dies der Fall, dann bleibt das Bauwerk baurechtmäßig.

Anders zu beurteilen ist der aktive Bestandsschutz. Dieser beschäftigt sich mit der Frage, ob auch Maßnahmen vom Bestandsschutz erfasst werden, die zur Erhaltung oder zur Moderniesierung des Gebäudes dienen. Die Rechtsprechung lehnt den aktiven Bestandsschutz zu Recht ab. Begründet wird dies damit, dass ja gerade der Gesetzgeber den Art. 14 GG durch seine Gesetze inhaltlich bestimmt. Würde man demnach einen aktiven Bestandsschutz anwenden, hätte dies zur Folge, dass die einfachen Gesetze durch den Bestandsschutz verdrängt werden würde. Demensprechend ist ein aktiver Bestandsschutz abzulehnen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 15.09.2010, 09:56
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
baurecht, öffentliches recht



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