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| Eigenen Artikel verfassen Besonders schwerer Fall des DiebstahlsDer § 243 StGB ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Strafbemessungsregel die immer im Zusammenhang mit § 242 I StGB steht. Jedes der in § 243 StGB genannten Regelbeispiele enthält sowohl objektive als auch subjektive Komponente. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels hat lediglich Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls ist strittig, ob eine Strafbarkeit gem. §§ 242,243 StGB in Betracht kommt, wenn der Täter eine Regelbeispiel verwirklicht, das Grunddelikt allerdings nur versucht ist. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Konstellation und kommt zum dem Ergebnis, dass der vermeintliche Täter sich wegen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall strafbar macht. Versucht der Täter allerdings das Regelbeispiel und verwirklicht das Grunddelikt, kommt eine Strafbarkeit wegen vollendetem Diebstahl in Betracht. Versucht der Täter allerdings das Regelbeispiel und das Grunddelikt, so bleibt es nach herrschender Meinung bei einem einfachen Versuch des Grunddeliktes. Der erhöhte Strafrahmen kommt gem. § 243 II StGB dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Sache um eine geringwertige handelt. Die Grenze liegt bei Sachen mit messbaren wirtschaftlichen Wert dabei bei 50 €.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| regelbeispiel, strafrecht, vermögensdelikt |
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