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| Eigenen Artikel verfassen Besitzdiener (§ 855 BGB)Der Besitzdiener wird in § 855 BGB folgendermaßen definiert: "Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer". Man ist demnach Besitzdiener, wenn man in einem nach außen erkennbarem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht (z.B. das Hausmädchen) und die tatsächliche Gewalt über eine Sache durch den Besitzherrn als Werkzeug ausübt (vgl. Palandt, § 855 Rdnr. 1).
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