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| Eigenen Artikel verfassen Besitzbeendigung (§ 856 Abs. 1 BGB)Der Besitz endet dadurch, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt oder in anderer Wiese verliert (vgl. § 856 Abs. 1 BGB). Freiwillige Besitzbeendigung (Besitzaufgabe) erfolgt dabei durch äußerlich erkennbare Besitzaufgabe (z.B. Wegwerfen der Sache). Die h.M. verlangt daneben noch einen Besitzaufgabewillen. Bei der Besitzaufgabe handelt es sich um einen Realakt. Unfreiwillige Besitzbeendigung (Besitzverlust) liegt vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherschaft unfreiwillig verliert, z.B. durch Diebstahl, Verlieren, Vergessen nicht aber nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt (vgl. § 856 Abs. 2 BGB). Die Sache ist dann abhanden gekommen (vgl. § 935 Abs. 1 BGB).
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| besitzaufgabe, besitzbeendigung, besitzverlust |
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