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Berufsunfähigkeit


Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist enger gefasst, als jener der Erwerbsunfähigkeit. In diesem Kontext bedeutet Berufsunfähigkeit, dass der Betroffene seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Unter welchen Voraussetzungen liegt Berufsunfähigkeit vor?
Laut § 240 II SGB VI liegt eine Berufsunfähigkeit bei Personen immer dann vor, wenn deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit und Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist.

Berufsunfähigkeit bedeutet nicht Erwerbsunfähigkeit
Bei der Berufsunfähigkeit geht es also primär darum, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen ursprünglichen Beruf auszuüben. Jedoch kann diese Person trotzdem noch in der Lage sein, einen anderen Beruf auszuüben, welcher ihr hinsichtlich der bestehenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eher entspricht. Untersuchungen haben gezeigt, dass besonders Personengruppen mit psychischen Erkrankungen von Berufsunfähigkeit betroffen sind.

Absicherung gegen Berufsunfähigkeit
Um im Falle einer Berufsunfähigkeit abgesichert zu sein, kann der Abschluss einer Versicherung sinnvoll sein. Allerdings tritt der Versicherungsfall erst bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit von über 50% ein. Bei Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Erwerbsunfähigkeit automatisch mitversichert. Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, sind im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Absatz 2 SGBVI) geschützt.

OLG-München zur Berufsunfähigkeit eines alkoholabhängigen Gastwirtes

OLG- München, Aktenzeichen 25 U 4246/06, Verkündungsdatum 20.04.2007:

Im Falle einer langjährigen Alkoholabhängigkeit bei einem Gastwirt kommt eine Berufsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit ernsthaft in Betracht. War der Versicherungsnehmer aber bereits bei Vertragsbeginn seit längerer Zeit alkoholabhängig, liegt eine sogenannte mitgebrachte Berufsunfähigkeit vor.

Diese wird nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil sie nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer den Beruf des Gastwirts dennoch über einen langen Zeitraum ausgeübt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:57
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
berufsunfähigkeit, sozialrecht



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