| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen Berufsausbildungsbeihilfe (BAG)Bei der Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um eine Maßnahme zur Förderung von Auszubildenden. Diese kann von der Agentur für Arbeit bewilligt werden und ist im SGB III gesetzlich geregelt. Die Berufsausbildungsbeihilfe kann nur im Rahmen der folgenden Ausbildungen gewährt werden: • die Ausbildung ist gesetzlich anerkannt und erfolgt in einem betrieblichen oder außerbetrieblichen Beschäftigungsverhältnis (schulische Ausbildungen werden nicht gefördert) • bei berufsvorbereitenden Maßnahmen, welche das Ziel einer beruflichen Eingliederung verfolgen und nicht den Landesschulgesetzen unterliegen • bei einer Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahmen im Ausland (unter bestimmten Voraussetzungen) Ein berechtigter Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist außerdem nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben: • es handelt sich um eine Erstausbildung • der Auszubildende wohnt nicht mehr bei seinen Eltern, da der betriebliche Ausbildungsstandort zu weit davon entfernt ist (Hin- und Rückweg zwischen Ausbildungsort und elterlicher Wohnung würden mehr als zwei Stunden täglich in Anspruch nehmen) • bei Volljährigkeit (18 Jahre), verheirateten beziehungsweise geschiedenen Personen, mindestens einem Kind oder dem Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe (z.B. Schwangerschaft) • die Eltern des Auszubildenden verdienen selbst zu wenig, um ihn unterstützen zu können • Absolventen von berufsvorbereitenden Maßnahmen (auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen) • Besitzer der deutschen Staatsangehörigkeit oder mindestens einem Elternteil oder Ehepartner mit deutscher Staatsangehörigkeit • europäische Staatsbürger mit Bleiberecht oder Freizügigkeit • für Asylanten, Flüchtlinge und staatenlose Personen besteht ein Anspruch nur unter streng eingegrenzten Voraussetzungen Über die Antragsstellung der Berufsausbildungsbeihilfe Die Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der zuständigen Arge zu beantragen. Maßgeblich für die Auszahlung ist der Monat der Antragstellung. Wer also den Antrag beispielsweise Mitte Januar einreicht, dem wird die Beihilfe für den kompletten Monat Januar ausgezahlt. Generell wird die finanzielle Unterstützung durch die Berufsausbildungsbeihilfe über die gesamte Dauer der Ausbildung beziehungsweise der berufsvorbereitenden Ausbildung gewährt. Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe Die Höhe dieser Unterstützungsleistungen ist maßgeblich von der Art der Unterbringung abhängig (Ausbildungsort, elterliche Wohnung oder eigene Wohnung) und stimmt mit den BAföG Bedarfssätzen überein (siehe Höhe der BAföG-Leistungen). In bestimmten Fällen wird allerdings noch Fahrtkostenerstattung gewährt. Im Rahmen von berufsvorbereitenden Ausbildungsmaßnahmen können zudem noch weitere Unterstützungsleistungen erbracht werden (z.B. für die Kranken- und Rentenversicherung, Berufskleidung oder notwendige Lernmittel). Die Obergrenze für die Bezuschussung liegt allerdings bei 518 €. In der Berufsausbildungsbeihilfe ist meist auch ein pauschaler Zuschuss für die Miete enthalten. Diese reicht allerdings oftmals nicht, um damit die Miete vollständig zu bestreiten. Beantragung von Mietbeihilfe Deshalb ist es sinnvoll, zusätzlich zu den BAB-Leistungen noch Mietbeihilfe zu beantragen. Diese zusätzliche Leistung kann die Differenz zwischen Mietkosten und BAB-Zuschuss ausgleichen. Die Mietbeihilfe ist bei der zuständigen Arge extra zu beantragen. Allerdings wird diese nur gewährt, wenn der Auszubildende nicht älter als 25 Jahre ist und die Beihilfe schon vor dem Umzug durch die Arge bewilligt worden ist. BSG zum Anspruch auf BAB nach Absolvierung einer schulischen Ausbildung BSG, Aktenzeichen B 7/7a AL 68/06 R, Verkündungsdatum 29.01.2008: Ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe bei betrieblicher Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besteht dann nicht, wenn der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert hat, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| bag, berufsausbildungsbeihilfe |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios