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Berufliche Weiterbildung - Hartz 4


Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so können Betroffene von Arbeitslosigkeit gefördert werden. Notwendig für die Förderung ist allerdings, dass die Weiterbildungsmaßnahme dazu beiträgt, eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden, bevorstehende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder eine, noch nicht bestehende, Berufsqualifikation zu erreichen.

Eine Förderung ist allerdings nicht möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nicht explizit berufsrelevante Inhalte vermittelt. Auch Weiterbildungen, die nur Inhalte auf dem Niveau von allgemeinbildenden Schulen anbieten, sind nicht bewilligungsfähig. Dies gilt ebenso für berufsqualifizierende Universitätsabschlüsse.

Was wird erstattet?
Ist die berufliche Weiterbildung seitens der Agentur für Arbeit bewilligt, so stehen der geförderten Personen finanzielle Unterstützungsleistungen zu. Erstattet werden können zum Beispiel die Fahrt-, Lehrgangs-, Kinderbetreuungs- und Weiterbildungskosten. Auch im Falle einer auswärtigen Unterbringung kann mit finanziellen Förderleistung im für Unterkunft und Verpflegung gerechnet werden.

Auch die Kosten für die Eignungsfeststellung werden seitens der Agentur für Arbeit gezahlt. Ebenso sind bis zu 300 € Reisekostenbeihilfe zu erwarten, falls diese zum Antritt der Arbeitsstelle notwendig sind. Des weiteren besteht noch die Möglichkeit, Fahrtkostenbeihilfe oder Trennungskostenbeihilfe zu erhalten. Diese Unterstützungen sind allerdings nicht für Auszubildende vorgesehen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:38
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
berufliche weiterbildung, hartz 4, sozialrecht



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