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| Eigenen Artikel verfassen BereicherungIm Zivilrecht kennzeichnet der Begriff Bereicherung, einen Vermögenszuwachs, der ohne rechtliche Grundlage auf Kosten eines anderen erlangt worden ist. Wer durch eine Bereicherung einen Vermögenszuwachs erhält ist, dem durch die Bereicherung Benachteiligten, zur Herausgabe verpflichtet. LAG Berlin-Brandenburg zum Anspruch auf Rückzahlung bei gerechtfertigter Bereicherung LAG Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 Sa 765/07, Verkündungsdatum10.07.2007: 1. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wird durch die Rückzahlungspflicht nach § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung nicht ausgeschlossen (im Anschluss an Hess. LAG vom 25.10.00 6 Sa 670/00 n. v.). Insoweit kann der Arbeitnehmer zwar Entreicherung einwenden, der Anspruch ist aber nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Sinne des § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung gemacht hat. 2. Zur Verjährung des Anspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Gläubiger nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände angelastet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass ihm die Tarifvertragsparteien nach den Regelungen des TV Soziale Sicherung keine Erkundigungs- oder Ermittlungsobliegenheiten hinsichtlich eines auf die Überbrückungsbeihilfe anrechenbaren Einkommens des Antragstellers auferlegt haben. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist danach vielmehr der Antragsteller verpflichtet. 3. Ist die Partei auf die Rechtslage schon in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen worden, bedarf es keines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht; die Gewährung einer Erklärungspflicht nach § 139 Abs. 5 ZPO scheidet in diesem Fall aus.
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| bereicherung, zivilrecht |
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