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Beleidigung


1. Objektiver Tatbestand

Der Beleidigungstatbestand gem. § 185 StGB erfasst alle Äußerungen gegenüber dem Betroffenen selbst sowie alle Werturteile über den Betroffenen. Dabei wird vor allem die Ehre geschützt.

Was unter Ehre zu verstehen ist, ist vielfach umstritten. Die Ehre ist ein personelles Rechtsgut des individuellen Menschen. Die herrschende Meinung vertritt einen dualistischen Ehrbegriff, der sowohl die innere als auch die äußere Ehre des Menschen erfasst. Zur Bestimmung einer Ehrenverletzung sind die Begleitumstände und der Gesamtzusammenhang des Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine Verallgemeinerung des Begriffs ist nicht möglich, es besteht Einigkeit darüber, dass der dem Menschen zukommende Achtungsanspruch von einer Person und seiner sozialen Rollen in der Gesellschaft abhängt.

Tathandlung ist die Kundgabe einer Tatsache oder eines Werturteils. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildlich oder auch durch konkludente Handlungen erfolgen. Die Äußerung muss ehrverletzenden Inhalt besitzen. Eine Berufung auf Art. 5 I GG der Meinungsfreiheit ist nicht mehr möglich, denn § 185 StGB stellt ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5II GG dar, dass einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I GG rechtfertigt.

Eine ausschließliche Beachtung des Wortlautes ist nicht ausreichend, denn jeder Wortlaut kann aufgrund der vorliegenden Situation variieren. Vielmehr sind die Begleitumstände des Einzelfalls zu beachten und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Beispiel: Die Aussage, sie können mich mal zu einem Polizeibeamten, Bezeichnen eines Autofahrers als *******.

Abzugrenzen sind davon bloße Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeit oder Persönlichkeitsverletzungen die keinen abwertenden Charakter haben. Darunter fallen die Fälle z.B. Äußerungen gegenüber einem Polizeibeamten die keinen subjektiven Charakter haben, sondern die polizeiliche Maßnahme an sich kritisieren.

Problematisch sind vor allem die Fälle in denen die Äußerungen in einer anderen Sprache geäußert werden. Die überwiegende Ansicht verlangt, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst werden muss. Das bedeutet das die Erklärung für den Kenntnis Nehmenden in ihrem beleidigen Sinn verständlich sein. Zusammenfassend heißt das auch, dass jede Art von Äußerung geeignet sein kann eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darzustellen. Als Kurzdefinition sollte man die Kundgabe der Missachtung beherrschen.

Tatopfer kann jeder Mensch, aber auch Personenvereinigungen sein. Darunter fallen u.a. die GmbH, die AG, Gewerkschaften und Vereine. Aber auch Gruppen an sich können beleidigt werden. Dafür ist allerdings erforderlich, dass sich die Gruppe abgrenzbar und überschaubau ist.

2. Subjektiver Tatbestand

Die Beleidigung ist ein Vorsatzdelikt, der Täter muss das Bewusstsein besitzen, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung darstellt und das Opfer die Äußerung wahrnimmt. Der Vorsatz muss daher den sozialen Sinn der Äußerung als Herabsetzung umfassen.

3. Rechtswidrigkeit/ Schuld


Für eine Notwehr gemäß § 32StGB durch Beleidigung ist kein Raum, denn ist es möglich mit einer Beleidigung einen gegenwärtigen Angriff zu beenden?

Eine Einwilligung rechtfertigt die die Beleidigung. Die Einwilligung kann auch konkludent erfolgen. Damit sind die Situationen gemeint, in denen eine Person andere Personen beleidigt und so selbst Opfer einer Beleidigung wird. Die Provokation kann als konkludente Einwilligung bewerten werden und würde daher straflos bleiben.

Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 09:39
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
Letzter Kommentar von klausschlesinge, 27.01.2011, 10:20
6 Kommentare, 8.647 Zugriffe

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Stichworte
beleidigung, strafrecht



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