| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen BegnadigungUnter einer Begnadigung wird die vollständige oder teilweise Aufhebung rechtskräftig verhängter Strafen verstanden. In Deutschland obliegt das Recht zur Begnadigung beim Bundespräsidenten, sofern dieses auf Bundesebene durchgeführt wird. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 60 Grundgesetz. Auf Länderebene können Begnadigungen zumeist von hohen staatlichen Funktionsträgern ausgeübt werden. Dies kann beispielsweise der Justizminister sein. Dem Gnadenherr obliegt die Entscheidung, ob das Gesuch des Verurteilten in Verbindung mit einem Gnadenakt zu einer Aufhebung oder Minderung der Strafe führt. Im deutschen Rechtsstaat besteht für den Verurteilten lediglich das Recht, eine Prüfung oder Anhörung hinsichtlich eines Gnadengesuchs zu stellen.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| begnadigung, gnadengesuch, grundgesetz |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios