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Begnadigung


Unter einer Begnadigung wird die vollständige oder teilweise Aufhebung rechtskräftig verhängter Strafen verstanden.

In Deutschland obliegt das Recht zur Begnadigung beim Bundespräsidenten, sofern dieses auf Bundesebene durchgeführt wird. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 60 Grundgesetz. Auf Länderebene können Begnadigungen zumeist von hohen staatlichen Funktionsträgern ausgeübt werden. Dies kann beispielsweise der Justizminister sein. Dem Gnadenherr obliegt die Entscheidung, ob das Gesuch des Verurteilten in Verbindung mit einem Gnadenakt zu einer Aufhebung oder Minderung der Strafe führt. Im deutschen Rechtsstaat besteht für den Verurteilten lediglich das Recht, eine Prüfung oder Anhörung hinsichtlich eines Gnadengesuchs zu stellen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 09:37
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
begnadigung, gnadengesuch, grundgesetz



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