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Befristeter Zuschlag (Stand 2008)


Um finanzielle Härten in der Übergangszeit zwischen dem ALG I und dem ALG II Bezug zu mindern, kann unter Umständen ein befristeter Zuschlag (§ 24 SGB II) gewährt werden.

Grundsätzlich ist die Auszahlung des Zuschlages auf zwei Jahre begrenzt.

Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag

Die Bezuschussung mithilfe des befristeten Zuschlages ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hilfeempfänger zuvor ALG I (oder andere Förderungen wie z.B. Wohngeld) erhalten hat und die ALG-I-Unterstützung zuvor über den Leistungen des ALG-II-Bezuges lag. Lebt der Betroffene in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem ALG-II oder ALG-I-Empfänger, so ist davon auszugehen, dass in diesem Fall kein Anspruch auf die Gewährung des befristeten Zuschlages besteht. Gestaffelt nach der familiären Situation des Zuschlags Empfängers sind für den befristeten Zuschlag bestimmte Höchstbeträge festgesetzt worden.

Wie hoch ist der befristeter Zuschlag?
Allein Stehenden können in diesem Zusammenhang finanzielle Unterstützungsleistung von bis zu 160 € gewährt werden. Personen, die mit ihrem Partner zusammenleben, können mit einer Unterstützung bis maximal 320 € rechnen. Für minderjährige Kinder wird jeweils ein Betrag von 60 € zugebilligt. Ab dem zweiten Jahr der Bezuschussung durch den befristeten Zuschlag, wird nur noch jeweils die Hälfte der eben genannten Unterstützungsleistungen gezahlt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:53
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
befristeter zuschlag, sozialrecht



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