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| Eigenen Artikel verfassen Bedingung (§ 158 BGB)Bedingung ist ein ungewisses, zukünftiges Ereignis, von dem eine bestimmte Rechtswirksamkeit abhängig gemacht wird. Man unterscheidet zwischen der aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB) und auflösenden (§ 158 Abs. 2 BGB) Bedingung. Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses mit Eintritt der Bedingung ein und bei der auflösenden Bedingung endet mit Eintritt der Bedingung ein Rechtsverhältnis. Beispiele: Beim Eigentumsvorbehalt, bei dem der Käufer sich das Eigentum an der Verkaufssache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Sicherungsübereignung, bei der eine Sache bis zur vollständige Tilgung der Raten an den Verkäufer übereignet wird (z.B. beim Raten-Kaufvertrag), handelt es sich um eine auflösende Bedingung.
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