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| Eigenen Artikel verfassen Bedarfsgemeinschaft (Stand 2009)Laut § 7 III SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen, im Haushalt lebende Eltern unverheirateter Kinder unter 25 Jahren, Partner von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und alle unverheirateten Kinder unter 25 Jahre. Im Falle der Prüfung hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit wird das Einkommen und Vermögen aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Erst danach kann die Höhe der finanziellen Unterstützungsleistungen festgestellt werden. Es wird pro vollendetem Lebensjahr jedem volljährigen Hilfebedürftigen und dessen Partner ein Grundfreibetrag von 150 € zugebilligt. Allerdings darf der Grundfreibetrag beider Betroffenen nicht die Summe von 9.750 € überschreiten. Hilfebedürftige Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, erhalten sogar einen Freibetrag von 520 €. Dies entspricht einem Höchstfreibetrag von 33800 €. Hilfebedürftigen Kinder unter 25 Jahren steht ein nicht anrechenbarer Grundfreibetrag von 3100 € zu. Des Weiteren steht jedem Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 750 € für erforderliche Anschaffungen zu. BSG zur Regelleistung für volljährige Alleinstehende außerhalb der Bedarfsgemeinschaft BSG, Aktenzeichen B 7b AS 6/06 R, Verkündungsdatum 07.11.2006: Beim Arbeitslosengeld II steht die Regelleistung für Alleinstehende allen volljährigen Personen zu, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. Das SGB II stellt im Gegensatz zur Regelsatzverordnung im Sozialhilferecht nicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes ab.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| alg ii, bedarfsgemeinschaft, hartz 4, sozialrecht |
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