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| Eigenen Artikel verfassen BaugenehmigungDurch eine Baugenehmigung erhält der Bauherr seitens der zuständigen Baugenehmigungsbehörde die schriftliche Bestätigung, dass sein Bauvorhaben vor dem Hintergrund rechtlicher Vorschriften als unbedenklich anzusehen ist. Durch diese Maßnahmen soll die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch widerrechtliche Bauplanungsvorhaben geschützt werden. Eine Baugenehmigung ist immer bei der zuständigen lokalen Gemeinde- beziehungsweise Kreisverwaltung zu beantragen. Dazu muss der Bauherr entsprechende Gebühren entrichten. Des weiteren müssen alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden, die zur Prüfung des Bauvorhabens (z.B. Bauzeichnungen oder Lageplan) benötigt werden. Sobald der Antrag eingereicht wurde, prüft die Behörde, ob der Bauherr die Bauordnungs- und Bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Rahmen bestimmter Bauformen müssen auch gesonderte Genehmigungen berücksichtigt werden (beispielsweise bei Gaststättenbetrieben) Soweit alle Genehmigungen vorliegen, wird die Baugenehmigung erteilt. Bayerischer-VGH zur Geltendmachung eines Erfüllungsanspruches durch Verpflichtungsklage bei förmlicher Ablehnung der Baugenehmigung Bayerischer-VGH, Aktenzeichen 1 BV 02.2147, Verkündigungsdatum: 26.01.2007: 1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO verweisen lassen. 2. Zu der Frage, wie sich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans auf die Verpflichtung der Behörde aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil auswirkt. 3. Ein zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung führender Fehler kann nicht behoben werden, indem die fehlerhafte Festsetzung (hier: die Festsetzung eines Mischgebiets) geändert wird; zur Behebung des Mangels muss die Festsetzung insgesamt neu getroffen werden. 4. Das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist kein Ersatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO.
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| baugenehmigung, baurecht |
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