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| Eigenen Artikel verfassen BarrierefreiheitEine gesetzliche Regelung zur Barrierefreiheit findet sich in § 554a BGB, wonach vom Sinn und Zweck her gesehen behinderten Menschen ein barrierefreies Wohnen ermöglicht werden soll. Hiernach kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 554a Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Vermieter seine Zustimmmung verweigern, wenn sein Interesse an der unverändeten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind nach § 554a Abs. 1 Satz 3 BGB auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. Insofern hat also eine umfassende Interessenabwägung der beiden Vertragsparteien zu erfolgen, wobei Kriterien wie u.a. die Notwendigkeit der Maßnahme, die Auswirkungen auf die vertragsgemässe Nutzung des Gebäudes durch die anderen Mieter, die Möglichkeit eines Rückbaus und die Schwere und Art der Behinderung einzustellen sind. Kommt eine solche Abwägung zu dem Ergebnis, dass der Vermieter zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen zustimmen muss, so kann der Vermieter seine Zustimmung gem. § 554a Abs. 2 Satz 1 BGB von der Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. So kann der Vermieter sicherstellen, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zu seinen Lasten geht, sofern der Mieter auszieht oder verstirbt. Die Höhe der Sicherheitsleistung, die zusätzlich zur normalen Mietkaution in Höhe von maximal drei Monatsmieten verlangt werden kann, ist davon abhängig, wie umfangreich die Massnahmen sind, die zur Herstellung eines barrierefreien Wohnens erforderlich sind. Insoweit ist die Höhe der Kosten auf Seiten des Vermieters abzuschätzen, die durch einen Rückbau entstehen würden. Die von dem Mieter zu leistende Sicherheit ist der Höhe nach angemessen, sofern die Kosten eines Rückbaus, die voraussichtlich entstehen würden, abgedeckt sind. Als Grundlage hierfür kann ein Kostenvoranschlag dienen. Die Sicherheitsleistung muss zudem von dem übrigen Vermögen des Vermieters getrennt angelegt und zudem zu Gunsten des Mieters verzinst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden in einigen Bundesländern Zuschüsse gewährt, wenn Mieter eine Modernisierung vornehmen wollen. Es empfiehlt sich daher bei einem solchen Vorhaben, sich vor Beginn der Arbeiten bei dem zuständigen Mieterverein nach den Einzelheiten zu erkundigen.
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| barrierefreiheit, sicherheitsleistung |
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