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| Eigenen Artikel verfassen Bandendiebstahl1. Objektiver Tatbestand § 244 I Nr. 2 StGB stellt den Diebstahlt innerhalb einer Bande unter Strafe. Der § 244 ist eine Qualifikation des § 242 StGB. Das geschützte Rechtsgut ist somit genau wie beim Diebstahl, dass Eigentum. Zuerst muss der objektive Tatbestand des Grunddeliktes, hier der Diebstahl gem. § 242 StGB verwirklicht worden sein. Es bedarf eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Allerdings ist der Begriff nach dem Zweck des StGB auszulegen, sodass beispielsweise auch Tiere Sachen im Sinne des § 242 StGB darstellen. Darüber hinaus muss diese, um ein taugliches Tatobjekt zu sein, auch fremd und beweglich sein. Beweglich meint die Beweglichkeit im natürlichen Sinne. Also vereinfacht, dass sie sich von A nach B bewegen lässt. Auch Teile von unbeweglichen Sachen können darunter fallen. Beispiel: Getreide auf dem Halm, Torf, oder auch abgefressenes Gras. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Sache auch fremd ist. Fremd ist die Sache, die nach dem bürgerlichen Recht im Eigentum einer anderen Person steht. Damit scheiden alle die Gegenstände aus, die im eigenen Eigentum sich befinden oder aber herrenlos sind. Die Tathandlung ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme ist definiert mit dem Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Stellt sich nur die Frage, was unter Gewahrsam zu verstehen ist. Damit ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft gemeint. Ob Gewahrsam an einer Sache besteht, ist nach den Umständen des einzelnen Falles und der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Gewahrsam ist dann immer gegeben, solange der Inhaber Kenntnis davon hat, wo sein Gegenstand sich befindet. Beispiel: Parkendes Auto, Geldbörse an einem Ort vergessen…. Der Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Beispiel: Person D nimmt dem O die Kamera weg, obwohl dieser es nicht möchte. Der Bruch des Gewahrsams muss zur Begründung neuen Gewahrsams führen. Hier stellt sich die Frage, ob ggf. eine nicht ausreichende Gewahrsamslockerung vorliegt oder schon neues Gewahrsam begründet ist. Das ist an der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob der neue Inhaber ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber die Herrschaft über die Sache ausüben kann. Beispiel: Angeknüpft an oben läuft D nun weg, sodass O nicht weiß wo sich O befindet und keinerlei Zugriffsmöglichkeit mehr besitzt. Darüber hinaus ist beim Bandendiebstahl erforderlich, dass der Diebstahl von einem Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird. Eine Bande ist eine lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat. Nach der Rechtsprechung setzt der Begriff Bande ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Zur Annahme einer Bande ist es nicht erforderlich, dass sich die einzelnen Bandenmitglieder untereinander kennen. Es muss lediglich der Wille vorhanden sein, dass jeder sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden möchte. 2. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss Vorsatz bezüglich der Wegnahme der fremden beweglichen Sache gehabt haben. Allerdings reicht es aus, dass der Täter nicht schon vorher den Vorsatz bzgl. des Tatobjektes gehabt haben muss, sondern er muss sich lediglich vorgestellt haben etwas Brauchbares wegzunehmen. Darüber hinaus verlangt § 242 I StGB eine Zueignungsabsicht. Deswegen spricht man auch davon, dass der Diebstahl ein Delikt mit überschießender Innentendenz ist. Unter Zueignungsabsicht die eine Absicht zu verstehen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zueignungsabsicht besteht aus Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht. Ein Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen will. Somit eine faktische Verdrängung der Rechtsstellung des Eigentümers geschaffen wird. Dolus Eventualis ist ausreichend. Eine Aneignungsabsicht ist folglich eine zumindest vorübergehende vereitelte Zugriffsmöglichkeit des Eigentümers. Also im Umkehrschluss eine Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass es sich nicht um ein objektives Element handelt, sonder vielmehr um ein subjektives, sodass der Täter tatsächlich Interesse an der Sache haben muss. Beispiel: Wegnehmen der Geldbörse, um das Geld an sich zu nehmen, allerdings nicht die Wegnahme eines Buches um es zu verbrennen. Wichtig hier ist, dass die beabsichtigte Zueignung rechtswidrig sein muss. Nach herrschender Auffassung ist die Rechtswidrigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal. Die Rechtswidrigkeit entfällt immer dann, wenn der „Täter“ einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache besitzt. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Täter Vorsatz in Bezug auf die Bandeneigenschaft gehabt haben muss. Er muss also gerade innerhalb einer Bande gehandelte haben wollen. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln. Ein Einverständnis kommt nicht in Betracht, denn es würde erst gar nicht den objektiven Tatbestand des § 242 I StGB erfüllen
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| bande, diebstahl, strafrecht |
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