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| Unter BAföG versteht man eine Sozialleistung, die an finanzschwache Schüler oder Studenten gezahlt wird, um ihnen eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen. Um BAföG zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • deutsche Staatsangehörigkeit, deutscher Elternteil oder Ehepartner • EU-Angehöriger mit Bleiberecht • Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen (Nachweis von Studienfortschritten, Zwischenprüfungen etc.) • nicht älter als 30 Jahre Bafög-Ausnahmeregelungen In Ausnahmefällen können auch BaföG-Leistungen an Personen über 30 Jahre ausgezahlt werden. Dies wäre beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen der Fall: • Abschluss über den zweiter Bildungsweg • familiäre oder persönliche Gründe, die eine Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr verhindert haben Die Ausnahmeregelungen treten nur in Kraft, wenn das Studium sofort nach dem Abschluss über den zweiten Bildungsweg oder nach dem Wegfall der familiären und persönlichen Hinderungsgründe sofort aufgenommen wird. Ob in dem jeweiligen Fall für eine Ausnahmeregelung entschieden wird, entscheidet in diesem Fall das Amt. Der Betroffene kann allerdings schon vor der Aufnahme des Studiums eine so genannte Vorabentscheidung des Amtes beantragen. In diesem Fall wird schon vor der Ausbildungsaufnahme darüber entschieden, ob es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt. OVG-Nordrhein-Westfalen zur Ausbildungsförderung Nacherwerb des Magister Legum Mit Urteil des OVG-Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2007 (Aktenzeichen 4 A 2168/05) ist nach Erwerb des Magister Legum (LLM Paris/Köln) keine Ausbildungsförderung für die Fortsetzung des 1. juristische Staatsexamens mehr möglich. Förderfähige Ausbildung: BAföG Auch junge Menschen in der Ausbildung können durch BAföG-Leistungen gefördert werden. Schüler, die außerhalb ihres Elternhauses wohnen und deren Unterbringung fernab des Elternhauses notwendig ist, erhalten Ausbildungsförderung. Förderungsfähige Ausbildungen Das BAföG wird in diesem Fall für folgende Schulausbildung in gewährt: • allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse (Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien etc.) • Berufsschulen ab der 10. Klasse (Voraussetzung: Erlangung einer Berufsqualifikation, mindestens zweijährige Ausbildung) • Fach- und Fachoberschulen (Voraussetzung: noch keine abgeschlossene Berufsausbildung) Auch wenn eine Unterbringung fernab des Elternhauses nicht besteht, können BAföG-Leistungen beantragt werden. Dies wäre bei folgenden Ausbildung der Fall: • Berufsschulen ab der 10. Klasse (Voraussetzung: Erlangung einer Berufsqualifikation, mindestens zweijährige Ausbildung) • Fach- und Fachoberschulen (Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung) • schulische Ausbildungen über den zweiten Bildungsweg (z.B. Abendgymnasien, Berufsaufbauschule) • Fachhochschulen, Akademien, Universitäten BAföG können auch Personen in der Ausbildung erhalten, wenn diese im Ausland stattfindet. Voraussetzung ist hierbei, dass der Aufenthalt der Ausbildung dienlich ist und auch hinreichende Sprachkenntnisse der Landessprache vorhanden sind. Was wird nicht gefördert? Förderungsfähig ist grundsätzlich immer nur die Erstausbildung. Dies kann bei Bachelor-Master-Studenten problematisch sein. Denn der Bachelor-Abschluss gilt als Erstausbildung und stellt einen Abschluss dar, deshalb wird der Master-Studiengang auch nicht durch BAföG gefördert. Dieser gilt nämlich schon als Zweitausbildung. Förderungshöchstdauer der BAföG-Leistungen Sind die engen Voraussetzungen für den Erhalt von BAföG-Leistungen erfüllt, so wird diese Leistung generell für die gesamte Dauer der jeweiligen Ausbildung bewilligt, es muss jedoch in regelmäßigen Abständen (ein Jahr) nachgewiesen werden, ob dieser Anspruch noch besteht. Allerdings bestehen natürlich auch hier Grenzen. Im Rahmen eines Studiums wird eine so genannte Förderungshöchstdauer gewährt, welche mit der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges übereinstimmt. Überschreitung der Förderungshöchstdauer Wird die zulässige Förderungshöchstdauer überschritten, so kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch eine Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden. Dazu ist es allerdings notwendig, dass die Prüfung spätestens vier Semester nach der Förderungshöchstdauer stattfindet. Dies ist jedes Mal im Einzelfall durch die Ausbildungsstätte zu belegen. Die Hilfe zum Studienabschluss wird nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt: • Behinderung • schwerwiegende Gründe (z.B. schwere Krankheit) • Schwangerschaft • Tätigkeit in der Hochschulverwaltung (Studentenvertretung, Organe des Studentenwerks, studentische Selbstverwaltung etc.) • erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung • Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren In solchen Fällen kann die Hilfe zum Studienabschluss in Form eines Bankdarlehens gewährt werden. Dabei wird auch nur der Zeitraum unterstützt, welcher tatsächlich durch die oben genannten Gründe zu einer Verzögerung des Studienabschlusses geführt hat. Wer wegen einer schweren Krankheit oder Schwangerschaft seiner Ausbildung nicht rechtzeitig beenden kann, dem wird das BAföG trotzdem für weitere drei Monate lang ausgezahlt. OVG- Rheinland-Pfalz zur BAföG-Vorlagepflicht von Leistungsnachweisen im Auslandstudium Mit Urteil des OVG-Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007 (Aktenzeichen 7 A 11613/06.OVG) ist die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BaföG im Rahmen einer Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaföG nur dann nicht notwendig, wenn der Auszubildende in der Zeit, in der dieser Nachweis hätte erbracht werden müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht hat.
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| bafög, sozialrecht |
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