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Autoankauf


Möchten sie ein Auto ankaufen, um es später zu verkaufen sollten sie auf einige Dinge achten. Beim Autoankauf kommt es stets darauf an, ob sie das Auto von einem Unternehmer oder einer Privatperson erwerben. Beim letzteren besteht gem. § 444 BGB nämlich die Möglichkeit, dass der Verkäufer sämtliche Rechte des Verkäufers wegen eines Mangels ausschließt. Dies gilt nur dann nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantierklärung abgegeben hat. Sie sollten sich somit im Klaren sein, dass wenn sie auf einen derartigen Haftungsausschluss eingehen, sie keinerlei Möglichkeit besitzen spätere Mängel in Form einer Nacherfüllung beheben zu lassen.

Entscheiden Sie sich für einen Autoankauf von einem Unternehmer gibt es einen solchen Haftungsausschluss nicht. Vielmehr können Sie sich zusätzlich auf die § 474 ff. BGB berufen, sofern sie selbst lediglich Verbraucher sind. Ihnen kommt somit § 476 BGB zugute. Taucht ein Mangel in den ersten 6 Monaten auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Gefahrenübergang vorgelegen hat. In der Praxis wird häufig mithilfe von AGBs die Haftung beschränkt oder gar ausgeschlossen. Dies ist allerdings in jedem Fall unwirksam und der Verkäufer kann sich darauf nicht berufen. Er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Es sei denn, er gibt zusätzlich eine Garantieerklärung ab.

Unabhängig davon von wem Sie das Auto ankaufen sollten sie zusätzlich noch einiges beachten. Verfassen sie den Kaufvertrag beim Autoankauf stets schriftlich. Das Gesetz schreibt eine Schriftform nicht vor, allerdings kann dies im Zweifel als Beweis dienen und Ihnen später immer Schadensfall viel Ärger ersparen. Vordrucke gibt es, sofern der Verkäufer keine besitzt, in jedem gut sortierten Zeitschriftenhandel.
Darüber hinaus lassen sie sich unter allen Umständen die Fahrzeugpapiere aushändigen. Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein. Der Fahrzeugbrief dient als Eigentumsnachweis. Solange der Brief nicht in Ihren Händen ist, sind sie kein Eigentümer.

Des Weiteren lassen Sie sich zumindest den letzten TÜV-Bericht samt Abgasuntersuchungen geben. Diese brauchen Sie im jeden Fall bei der nächsten Anmeldung. Ansonsten lassen sich Sie sich beim Autoankauf sämtliche Rechnungen über durchgeführte Reparaturen vorlegen. So wissen Sie um den wirklichen Stand ihres neu erworbenen Autos bescheid.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 27.05.2010, 15:49
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
autoankauf, gebrauchtwagenkauf, kaufrecht, kfz ankauf



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