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Auszug des Mieters


Durch den Mietvertrag ist der Mieter berechtigt, die Mietwohnung bis zur vertraglich festgelegten Mietzeit bzw. bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu benutzen. Unabhängig davon, ob er seine Wohnung bewohnt, ist er bis zur Beendigung der Mietzeit zur Zahlung verpflichtet.

Sofern der Vermieter mit einer unmittelbaren Übergabe der Wohnung seitens des Mieters an den Nachmieter einverstanden ist, endet sein Mietverhältnis mit der Übergabe. Wenn der Mieter vor Ablauf der Mietzeit oder der Kündigungsfrist auszieht, entfällt für ihn nicht die Pflicht zur Zahlung der Miete.

Der Vermieter ist befugt, die Wohnung grundsätzlich leer stehen zu lassen und bis zum Ende der Mietzeit auf die Zahlung der Miete zu bestehen. Nach der Auffassung einiger Gerichte soll eine Ausnahme möglich sein, und zwar dann, wenn es sich beim Vermieter um ein grosses Wohnungsunternehmen handelt, welches Wartelisten führt und daher jederzeit anderweitig vermieten kann.

Als weitere Ausnahme wird der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vor Ablauf der Mietzeit befreit, sofern er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter besorgt.

Falls der Vermieter dem Mieter im Zusammenhang mit einer Kündigung den vorzeitigen Auszug aus der Wohnung anbietet, braucht der Mieter nicht mehr weiterzuzahlen, wenn er dieses Angebot annimmt. Das gilt auch für den Fall einer Kündigung wegen Eigenbedarfs seitens des Vermieters verbunden mit einem Auszug des Mieters vor Ablauf der Kündigungsfrist aus Gründen der Rücksichtnahme hierauf.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 11:40
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
auszug, mieter



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