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| Eigenen Artikel verfassen AuskunftsverweigerungsrechtDas Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 55 StPO geregelt. Das Auskunftsverweigerungsrecht soll Zeugen oder Angehörige einer Gefahr in einem Strafverfahren davor bewahren, Antworten auf bestimmte Fragen zu verweigern, die ihn selbst der Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen würden. Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht, das eine komplette Beantwortungsverweigerung beinhaltet, bezieht sich das Auskunftsverweigerungsrecht ausdrücklich nur auf Fragen, deren Beantwortung zur Selbstbelastung eines Zeugen führen könnte. BGH zur Verlesung schriftlicher Erklärungen eines Zeugen bei Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht BGH, Aktenzeichen 2 StR 490/06, Verkündungsdatum 27.04.2007: Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher Erklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.
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