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| Eigenen Artikel verfassen AusbildungsfreiheitDas Grundgesetz gewährt in Deutschland gemäß Art. 12 die Berufsfreiheit. Damit ist gemeint, dass jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Recht besitzt, seinen Ausbildungsberuf und die Ausbildungsstätte nach eigenem Ermessen frei zu wählen. Diese Regelung bedeutet allerdings nicht, dass generell ein Recht auf das gerichtliche Einklagen eines Ausbildungsplatzes besteht. OVG-Nordrhein-Westfalen zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren vor dem Hintergrund der Ausbildungsfreiheit OVG Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 8 A 3358/04, Verkündungsdatum 01.12.2004: 1. Die Erhebung von Studiengebühren von sog. Langzeitstudierenden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW verstößt nicht gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. 2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW auch auf solche Studierenden Anwendung findet, die ihr Studium vor dessen Inkrafttreten begonnen haben. 3. Zeiten für Pflege und Erziehung von Kindern vor erstmaliger Einrichtung von Studienkonten sind als Bonusguthaben mit den Regelabbuchungen für Hochschulsemester im selben Zeitraum zu verrechnen.
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| Stichworte |
| ausbildungsfreiheit, grundgesetz |
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