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| Eigenen Artikel verfassen AugenscheinDer richterliche Augenschein wird im Rahmen der Prozessordnungen (z.B. § 86 StPO) als anerkanntes Beweismittel angesehen. Mit dem Begriff Augenschein sind hierbei alle durch Sinneswahrnehmungen (Hören, Schmecken, Riechen, Sehen, Fühlen) erkennbaren Aspekte anzusehen, durch die eine Sache oder ein Sachverhalt geprüft werden kann. Die Inaugenscheinnahme erfolgt durch den zuständigen Richter zu Beweiszwecken. Unter Umständen kann das Gericht zusätzlich noch einen Sachverständigen hinzuziehen.
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| augenschein, beweismittel, stpo |
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