Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 
JuraForum.de > Wiki > Aufhebung Arbeitsvertrag

Themen/Artikel-Optionen Thema durchsuchen
LinkBack
LinkBack URL LinkBack URL
About LinkBacks About LinkBacks
Bookmark & Share
Digg this Thread! Digg this Thread!
Add Thread to del.icio.us Add Thread to del.icio.us
Bookmark in Technorati Bookmark in Technorati
Tweet this thread Tweet this thread
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche

Zum Artikel Diskussion Bearbeiten Versionen
Eigenen Artikel verfassen

Aufhebung Arbeitsvertrag


Bei der Aufhebung Arbeitsvertrag sollte man einige Dinge beachten, um nicht schneller Probleme zu bekommen, als man denkt.

Die gesetzlichen Regelungen bei der Aufhebung Arbeitsvertrag lassen verschiedene Möglichkeiten zu, aber nicht jede ist auch für jeden geeignet. Nachdem der Gesetzgeber bei den so genannten Kettenarbeitsverträgen einen Riegel vorgeschoben hat, endet ein befristeter Arbeitsvertrag spätestens nach der einer Verlängerung automatisch. Ansonsten muss er in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden, für den die im Bürgerlichen Gesetzbuch stehenden Regelungen zu Kündigung und Aufhebung Arbeitsvertrag gelten. Eine weitere Möglichkeit zur Beendigung eines Arbeitsvertrages ist eine einvernehmliche Aufhebung, die allerdings nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn der Arbeitnehmer sofort in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt. Ansonsten bekommt er für drei Monate weder von den Arbeitsgemeinschaften Arge noch von der Agentur für Arbeit Leistungen. Im Alltag kommt als Endpunkt für die Laufzeit eines Arbeitsvertrages am häufigsten die Kündigung zur Anwendung. Diese kann entweder als fristgerechte oder als fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Die fristlose Kündigung setzt allerdings ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus, das in einem genau festgelegten Zeitraum zu mehreren Abmahnungen für die gleichen Verhaltensweisen geführt haben muss. Egal, welche Form der Kündigung man bekommt, am wichtigsten ist der sofortige Gang zum Arbeitsamt. Die Meldung muss innerhalb von sieben Tagen ab Kenntnis der Kündigung erfolgen und führt dazu, dass man für die Vermittlung ab sofort zur Verfügung steht. Der entlassende Arbeitgeber muss seinen gekündigten Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, Vorstellungstermine wahrnehmen zu können, auch wenn das teilweise als unbezahlte Freistellung erfolgt. Hat man die Aufhebung Arbeitsvertrag bekommen, sollte man als erstes prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und bei Massenentlassungen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Außerdem ist es wichtig, darauf zu achten, dass man alle notwendigen Unterlagen ausgehändigt bekommt, zu denen neben den Lohnbescheinigungen, die Meldung an Finanzamt und Krankenkasse auch ein Arbeitszeugnis gehört


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster
Erstellt von JuraForum-News, 13.05.2011, 11:07
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
0 Kommentare, 1.449 Zugriffe

Lesezeichen



Lexikon

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

Gesetze

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios