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Aufenthaltserlaubnis


Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dem Besitzer des Titels sich in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Grundsätzlich wird die Aufenthaltserlaubnis befristet auf mindestens 6 Monate und zweckgebunden erteilt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu befinden sich in den §§ 7 ff des Aufenthaltsgesetzes. Beispielsweise bekommen nicht EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie zur Ausbildung, Forschung, studienbedingt oder mit Ehegatten und Kinder von deutschen Staatsbürgern sich in Deutschland aufhalten. Entscheidet ist zusätzlich der Grad der Qualifikation. Je höher der Qualifikationsgrad ist, desto niedriger sind die Anforderungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.

Eine Aufenthaltserlaubnis muss bei der zuständigen Auslandsbehörde gestellt werden. Zwingende Voraussetzung ist, dass der Beantragende eine feste Wohnanschrift im Inland besitzt. Alle weiteren Voraussetzungen werden den Beantragenden bei der Behörde mitgeteilt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 15.09.2010, 14:30
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
ausländerrecht, öffentliches recht



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