| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen Asymmetrische KündigungIm Mietrecht wird von einem asymmetrischen Kündigungsrecht gesprochen, da der Mieter durch längere Kündigungsfristen gegenüber dem Vermieter besser gestellt wird. Das Mietrechtsreformgesetz aus dem Jahre 2001 hat bewirkt, dass der Mieter in Wohnraummietverhältnissen immer mit einer Frist von drei Monaten das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen kann; in diesem Zusammenhang wird im Mietrecht von einer asymmetrischen Kündigung gesprochen. In der Zeit vor der Mietrechtsreform war ein Gleichlauf der Kündigungsfristen für den Mieter und Vermieter im Gesetz angelegt. Inzwischen verlängern sich die Kündigungsfristen einseitig für den Vermieter nach fünf und acht Monaten seit der Überlassung des Wohnraumes an den Mieter um jeweils drei Monate. Insofern hat der Mieter immer eine gleichbleibende Kündigungsfrist von drei Monaten, die unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses besteht, wohingegen der Vermieter mit unterschiedlichen Kündigungsfristen (drei, sechs und neun Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses) zu rechnen hat.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| asymmetrisch, kündigung |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios