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| Eigenen Artikel verfassen AsylrechtVor dem Hintergrund von Art. 16a Grundgesetz wird politisch Verfolgten in Deutschland ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Asyl gewährt. Eine Verfolgung ist allerdings nur dann politisch, wenn sie mithilfe staatlicher Mittel erfolgt. Deshalb bestehen auch Einschränkungen dieser Regelung. Kein Anrecht auf Asyl besitzen Personen, die aus einem anderen europäischen Land nach Deutschland Jahr einreisen. Auch besteht dann kein Anrecht auf Asyl, wenn die Einreise des Asylsuchenden aus einem sicheren Drittland erfolgt ist. Die Bestimmung eines sicheren Drittlandes erfolgt durch den Gesetzgeber. Auch ist kein Anspruch auf Asyl abzuleiten, wenn der Betroffene aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, der keine Kennzeichen politischer Verfolgung aufweist. Da illegale Einreisen oftmals im Rahmen des Luftverkehrs stattfinden, wurde die Flughafenregelung geschaffen. Darin ist gesetzlich geregelt, dass Asylsuchende bis höchstens 15 Tage auf einem Flughafen festgesetzt werden können, falls die Einreise über den Luftweg erfolgte. Dieser Zeitraum soll der Prüfung des Antrages dienen. Gänzlich unbegründete Asylanträge ziehen allerdings von vornherein schon eine Einreiseverweigerung nach sich. Allerdings kann der Betroffene auch in diesem Fall verwaltungsgerichtliche Überprüfung fordern. Schleswig-Holsteinisches-OVG zur Klärungsbedürftigkeit einer existenziellen Gefährdungslage bei Abschiebestopp Schleswig-Holsteinisches-OVG, Aktenzeichen 1 LA 125/06, Verkündungsdatum 22.12.2006: 1. Ob im Herkunftsland des Ausländers eine existenzielle Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG i. V. m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG besteht, ist nicht klärungsbedürftig, solange der Ausländer durch einen Abschiebestopp-Erlass im Sinne des § 60 a AufenthG vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat geschützt ist. 2. Auch für eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG ist die Feststellung einer individuellen Bedrohung erforderlich; allgemeine Bürgerkriegs- oder Kriegsgefahren genügen insoweit nicht. Der rechtliche Maßstab hat sich insoweit gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht verschoben. 3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Rückkehr in den Irak landesweit zu einer individuellen und erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit führt, besteht nicht. Weder die angespannte Sicherheitslage noch örtliche Unzulänglichkeiten in der Versorgungslage im Irak begründen einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 4. Zur Feststellung einer existenziellen Extremgefahr genügt es nicht, wenn in einem ärztlichen Schreiben nur ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. bescheinigt wird, dass bestimmte Symptome am ehesten auf eine PTBS zurückzuführen seien. 5. Ob nach Aufhebung eines Abschiebestopp-Erlasses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon ab, ob dem Ausländer die im Herkunftsland und zumutbar ist.
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| asylrecht, ausländerrecht |
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