| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen Arglistige TäuschungUnter einer arglistigen Täuschung wird eine vorsätzliche Irreführung verstanden, die durch bewusste Falschangabe oder dem Verschweigen wahrer Tatsachen aufrechterhalten wird, obwohl Aufklärungspflicht besteht. Wer also mithilfe falscher Tatsachen versucht, eine Person zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen, in der handelt gemäß einer arglistigen Täuschung. Anfechtungsfristen und Rechtsfolgen Liegt arglistige Täuschung vor, so können Willenserklärungen ab dem Zeitpunkt der Offenkundigkeit innerhalb einer Jahresfrist angefochten werden. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 123, 124, 143 BGB. Dies hat zur Folge, dass die Willenserklärung schon von Beginn an als nichtig zu erachten ist und somit die erbrachten Leistungen der Vertragspartner zurückzugewähren sind (§ 142 BGB). Verschweigt ein Verkäufer durch arglistige Täuschung einen Mangel an einer Sache, so ist der Käufer berechtigt, Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer zu stellen. Entsprechende Regelungen finden sich in § 437 BGB. Im Falle einer Vertragsanfechtung wird der Vertrag allerdings komplett aufgelöst. Dementsprechend gehen bei einer Vertragsanfechtung auch alle Gewährleistungsansprüche verloren. OLG-Celle zur Verpflichtung des Hausverkäufers auf Fertigbauweise hinzuweisen OLG-Celle, Aktenzeichen 8 U 11/07, Verkündungsdatum 10.05.2007: 1. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich verpflichtet, bei Vertragsschluss ungefragt darauf hinzuweisen, dass das Haus in Fertigbauweise und nicht massiv errichtet wurde, wenn dieser Punkt bei Vertragsverhandlungen keine Rolle spielte. 2. Der Verkäufer handelt ferner zumindest nicht arglistig, wenn er bei einem im Jahr 1980 errichteten Einfamilienhaus, bei dem damals zulässigerweise im Außenbereich und nicht frei liegend Zement-Asbest-Platten verwendet wurden, hierauf bei einem Vertragsschluss 2005 nicht hinweist, wenn das Haus im Wesentlichen nicht von ihm selbst, sondern von einem Bauunternehmen errichtet wurde und es in der Nutzungszeit des Verkäufers zu keinen Problemen mit den Baustoffen kam.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| arglistige täuschung, zivilrecht |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios