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| Eigenen Artikel verfassen ArbeitsverweigerungUnter Arbeitsverweigerung wird das Widersetzen eines Arbeitnehmers verstanden, seine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu erfüllen. Ständige Arbeitsverweigerung ist ein fristloser Kündigungsgrund. Allerdings können gelegentliche Vergesslichkeit oder Versäumnisse nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. Arbeitsverweigerung und fristlose Kündigung Jedoch ist die fristlose Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht möglich. Dazu gehören Streiks, Arbeitsverweigerung aus religiösen Motiven oder Arbeitsniederlegung wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen. Nicht mit Arbeitsverweigerung verwechselt werden, darf das Zurückbehaltungsrecht. Damit ist gemeint, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber vorenthalten können, wenn dieser aufgrund von Zahlungsunfähigkeit keinen Lohn auszahlt. LAG- Köln zur Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsverweigerung bei vorhandener Arbeitsunfähigkeit LAG-Köln, Aktenzeichen 11 Sa 238/07, Verkündungsdatum 29.06.2007: 1. Die Weigerung des Arbeitnehmers, ihm erteilte Anweisungen zu befolgen, berechtigt den Arbeitgeber nicht zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Nichtbefolgung der Anweisungen arbeitsunfähig erkrankt war. 2. Bestreitet der Arbeitgeber trotz vorgelegter ordnungsgemäß ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit reicht insoweit nicht aus. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch dessen Verhalten während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (wie LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 - 18 Sa 1962/04, NZA-RR 2005, 625). 3. Eine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten noch teilweise erbringen kann, da das Gesetz eine "Teilarbeitsunfähigkeit" grundsätzlich nicht kennt.
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| arbeitsrecht, arbeitsverweigerung |
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