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| Eigenen Artikel verfassen Arbeitsunfall MeldepflichtEin Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn eine Person, welche gemäß § 2 SGB VII versichert ist, im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, welcher eine Gesundheitsschädigung oder den Tod des Betroffenen zur Folge hat. Freizeitunfälle zählen daher nicht als Arbeitsunfall. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII zählen nicht nur Unfälle während der Arbeitsausübung direkt am Arbeitsplatz oder bei der Ausübung betrieblicher Tätigkeiten als Arbeitsunfall. Auch sogenannte Wegeunfälle, die auf dem Weg von und zur Arbeit passieren, werden als Arbeitsunfall anerkannt. Laut SGB III müssen für einen Arbeitsunfall drei Kriterien erfüllt sein: • Der Unfall geschah während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. • Der Vorfall war zeitlich begrenzt. • Das Unfallgeschehen hatte eine Außenwirkung auf den Körper des Betroffenen. • Der Verunglückte erleidet Gesundheitsschäden. Für Arbeitgeber besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Mitarbeiter in einer Unfallversicherung zu versichern. Arbeitsunfall: Meldepflicht Wird dem Arbeitgeber ein Arbeitsunfall bekannt, der mindestens eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit oder sogar den Tod des Arbeitnehmers zur Folge hatte, so unterliegt dies der Meldepflicht. Die Arbeitsunfall-Meldepflicht besteht dann gegenüber den Unfallversicherungsträgern. Die Unfallversicherungsträger sind abhängig von der Branche des jeweiligen Arbeitnehmers. Im gewerblichen oder industriellen Bereich sind dies die zuständigen Berufsgenossenschaften. Für dem Öffentlichen Dienst sind hingegen die Unfallkassen von Bund, Ländern oder den Gemeinden zuständig.
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| Stichworte |
| arbeitgeber, arbeitnehmer, arbeitsrecht, arbeitsunfall meldepflicht, unfallversicherung, wegeunfall |
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