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Arbeitsunfall Definition


Laut § 8 Absatz 1 SGB VII, ist ein Unfall ein, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Somit sind Unfälle im Rahmen der Freizeitgestaltung, sportlicher Betätigung oder als Privatperson im Straßenverkehr nicht als Arbeitsunfall zu werten.

Arbeitsunfall Definition: Es muss eine Einwirkung von außen vorliegen
Als Arbeitsunfall werden jedoch keine inneren Krankheitsvorgänge wie beispielsweise ein Herzinfarkt oder Kreislaufversagen angesehen. Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf den Betroffenen einwirkt. Typische äußere Ereignisse sind Stromschläge, Verletzungen durch Maschinen oder herabstürzende Bauteile. Ein Arbeitsunfall liegt jedoch auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine äußere Ursache wie übermäßig anstrengte Arbeit oder psychische Belastung am Arbeitsplatz einen Herzinfarkt erleidet.

Arbeitsunfall: Definition der Versicherungsträger

Grundsätzlich ist ein Arbeitsunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gemäß SGB VII sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle angestellten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Der jeweilige Unfallversicherungsträger ist abhängig von der Branche. Im industriellen und gewerblichen Bereich sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften zuständig, im Öffentlichen Dienst meist die Landesunfallkassen von Bund, Land oder Gemeinden.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 28.06.2010, 14:56
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
arbeitsrecht, arbeitsunfall, arbeitsunfall definition, berufsgenossenschaft, unfallkasse



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