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| Eigenen Artikel verfassen ArbeitsunfallUnter einem Arbeitsunfall versteht man einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein weiterer Versicherungsfall wäre die Berufskrankheit Der Begriff des Arbeitsunfalls ist in § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz […] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind in erster Linie die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Darüber hinaus unterliegt noch eine Vielzahl anderer Tätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, z. B. Schulbesuch, Studium, Kindergartenbesuch, bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, Hilfeleistungen bei Unglücksfällen, Rehabilitanden, unter bestimmten Voraussetzungen die Pflege anderer Personen etc.. Der Umfang des versicherten Personenkreises bzw. der versicherten Tätigkeiten ist in § 2 SGB VII geregelt. Um den Unfallbegriff zu erfüllen muss ein „von außen auf den Körper einwirkendes“ Ereignis gegeben sein. Körperschäden, die ohne äußeres Ereignis auftreten bzw. auf krankhaften Veränderungen innerhalb des Körpers beruhen, (z. B. plötzliches Unwohlsein, Erkrankungen etc.) stellen keinen Unfall dar und sind somit nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, selbst wenn sie während der Arbeit auftreten sollten. Ein zeitlich begrenztes „äußeres Ereignis“ liegt dann vor, wenn es plötzlich auftritt oder eine Einwirkung auf den Körper vorliegt, die sich auf den Zeitraum innerhalb einer Arbeitsschicht beschränkt. Als Körperschaden gilt übrigens auch der Verlust oder die Beschädigung eines Hilfsmittels (§ 8 Abs. 3 SGB VII). Wann liegt ein Arbeitsunfall vor? Ein Arbeitsunfall liegt folglich immer dann vor, wenn im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ein Gesundheitsschaden oder der Tod des Unfallversicherten eintritt. Verletzt sich ein Arbeitnehmer direkt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (z.B. Arbeitsgeräteunfall) so tritt hierbei ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Unfall selbst verschuldet wird oder nicht. Der Arbeitsunfall setzt immer einen ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit voraus. Unfälle aus dem privaten und persönlichen Bereich sind daher nicht durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Der Versicherungsschutz entfällt dann, wenn die allein rechtlich wesentliche Ursache für einen Unfall nicht auf der versicherten Tätigkeit beruht. Hat der Versicherte z. B. durch eine selbstgeschaffene Gefahr (z.B. Trunkenheit) seinen Unfall selbst verschuldet, so kann evtl. von keinem kausalen Zusammenhang im beruflichen Kontext mehr ausgegangen werden. In einem solchen Fall wird der Unfall von der Versicherung nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Ein Unterfall des Arbeitsunfalls ist der Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII), also ein Unfall i. d. R. auf dem Weg zur Arbeit (oder zurück). Ein Arbeitsunfall sollte innerhalb von drei Tagen dem Versicherungsträger gemeldet werden. I. d. R. wird der Arbeitsunfall automatisch von den Durchgangsärzten dem Versicherungsträger gemeldet. Durch einen Arbeitsunfall können zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Schädiger vermindert oder ausgeschlossen sein, wenn dieser dem haftungsprivilegierten Personenkreis (insbesondere Arbeitskollegen oder der Arbeitgeber) angehört. Ziel dieser Regelung ist es, Rechtsstreitigkeiten innerhalb eines Betriebes zu vermeiden und so den Betriebsfrieden zu wahren. BGH zur Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen in Verbindung mit Arbeitnehmern in anderen EU Mitgliedstaaten BGH, Aktenzeichen VI ZR 211/05, Verkündungsdatum 07.11.2006: Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.
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| Stichworte |
| arbeitsunfall, sozialrecht |
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