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| Eigenen Artikel verfassen Arbeitsrecht KündigungIm Arbeitsrecht können zwei verschiedene Formen der Kündigung unterschieden werden: Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist an gesetzliche Fristen oder vertragliche vereinbarte Fristen gebunden, während die außerordentliche Kündigung bei Vorliegen entsprechender Gründe meist auch ohne Frist nach vorheriger Abmahnung ausgesprochen werden kann. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn einer der Vertragsparteien die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses aus einem wichtigen Grund (§ 626 BGB) nicht mehr zugemutet werden kann. Arbeitsrecht: Kündigung durch den Arbeitgeber Eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers kann daher beispielsweise bei Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz, sexueller Belästigung oder Rufschädigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer in besonders schweren Fällen auch ohne vorherige Anmahnung statthaft sein. Im Regelfall muss allerdings einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen sein. Arbeitsrecht: Kündigung durch den Arbeitnehmer Ebenso wie der Arbeitgeber, verfügt auch der Arbeitnehmer über das Recht auf eine außerordentliche Kündigung, falls ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber wiederholt die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. So kann eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein, wenn dieser ständig gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt normalerweise erst nach einer vorherigen Abmahnung des Arbeitgebers.
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| Stichworte |
| arbeitgeber, arbeitnehmer, arbeitsrecht, außerordentliche kündigung, fristlose kündigung, kündigung, ordentliche kündigung |
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