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| Eigenen Artikel verfassen ArbeitsplatzschutzgesetzDas Arbeitsplatzschutzgesetz wurde im Jahre 1957 geschaffen, um Wehrdienstleistenden im Rahmen der Einberufung die spätere Rückkehr in den zuvor ausgeübten Beruf zu ermöglichen. Der Schutz gilt auch für spätere Wehrübungen. Der Kündigungsschutz besteht, sobald die Einberufung dem Betreffenden zugekommen ist und gilt, bis der Dienst zu Ende geleistet worden ist. Auch Zivildienstleistende werden analog zu den Wehrdienstleistenden durch das Gesetz geschützt (§ 78 Zivildienstgesetz). Des weiteren ruht das Beschäftigungsverhältnis, dies bedeutet, dass der Zivil- oder Wehrdienstleistende für die Dauer seines Dienstes von seiner Arbeitsleistungspflicht entbunden ist und gleichzeitig der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine Lohnzahlungen leisten muss. Das Arbeitsplatzschutzgesetz gilt allerdings nicht für befristete Arbeitsverhältnisse. BAG zur Anrechnung des Wehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz BAG, Aktenzeichen 3 AZR 307/05, Verkündungsdatum 25.07.2006: Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz werden Zeiten des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf Anwendung von Bestimmungen, die nur für Personen gelten, die vor dem geschützten Arbeitnehmer eingestellt wurden.
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| Stichworte |
| arbeitsplatzschutzgesetz, arbeitsrecht, wehrdienst |
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