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| Eigenen Artikel verfassen Arbeitslosengeld (Zumutbarkeit)Jeder Empfänger von Arbeitslosengeld ist dazu verpflichtet, eine angebotene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Eine Arbeit ist dann als zumutbar zu erachten, wenn sie nicht den gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft. Eine, von der Arbeitsagentur angebotene Stelle, kann allerdings verweigert werden, wenn die voraussichtlichen Nettoeinkünfte unterhalb des bisherigen Arbeitslosengeldes liegen. Diese Regelung greift allerdings erst ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit. Davor müssen allerdings Abschläge in Höhe von 20% der vorherigen Arbeitseinkünfte (in den ersten drei Monaten) und 30% für die darauffolgenden drei Monate in Kauf genommen werden. Eine vorgeschlagene Arbeit gilt auch dann als zumutbar, wenn vom Arbeitslosen die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung, eine auswärtige Tätigkeit oder eine Arbeit für die er keine Ausbildung besitzt, verlangt wird. Somit kann davon ausgegangen werden, dass fast jede vorgeschlagene Arbeit für den Betroffenen zumutbar ist. Wann gilt eine Arbeit als unzumutbar? Eine Arbeit gilt dann als unzumutbar, wenn sie die psychischen und physischen Kompetenzen des Leistungsempfängers überfordert und dieser dadurch nicht in der Lage ist, die Beschäftigung adäquat auszuüben. Des Weiteren ist eine Arbeit immer dann als unzumutbar zu erachten, wenn sie der Ausübung des vorherigen Berufes im Wege steht. Unzumutbarkeit liegt außerdem dann vor, wenn durch die Ausübung des Berufes die Erziehung des Kindes und somit das Kindeswohl gefährdet ist. Ebenso liegt Unzumutbarkeit im Falle von pflegenden Angehörigen vor, welche die pflegerische Versorgung nicht anderweitig sicherstellen können.
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