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Arbeitslosengeld II (Hartz IV)


Das Arbeitslosengeld II ist eine finanzielle Grundsicherung für hilfebedürftige erwerbsfähige Personen zwischen 15 bis 65 Jahren.

Eingeführt wurde das Konzept am 01.01.2005. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das SGB II. Das Arbeitslosengeld II wird, anders als das Arbeitslosengeld I, auch an Personen ausgezahlt, welche noch nie in ihrem Leben gearbeitet haben. Allerdings können auch Arbeitnehmer, Selbstständige, ALG-I-Empfänger oder Empfänger von Teilerwerbsminderungsrenten einen Anspruch auf diese Leistungen haben.

Wer kann Arbeitslosengeld II erhalten?
Die Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld II ist immer, dass der Hilfebedürftige nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für seine Familie, Kinder oder den Ehepartner aus eigenen Mitteln (Vermögen und Einkommen) zu bestreiten. Außerdem werden nur dann Leistungen gewährt, wenn der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Die Verwaltung der Arbeitslosengeld-II-Leistungen obliegt entweder den lokalen Arbeitsgemeinschaften oder der Kommune (Land-oder Stadtkreis).

Was ist in den ALG-II-Leistungen enthalten?

Die finanzielle Unterstützung durch ALG-II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts(§ 20 SGB II). Darin sind auch die Unterstützungsleistungen für die Miete einer angemessenen Unterkunft und die Heizkosten enthalten (§ 22 SGB II).

Zuschläge zum ALG-II

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich zu den ALG-II-Leistungen ein Anspruch auf Mehrbedarf (§ 21 SGB II) bestehen. Dies ist beispielsweise bei Schwangeren, Behinderten, Alleinerziehenden oder kranken Leistungsempfängern (z.B. wegen teurer Medikamente oder notwendiger spezieller Ernährung) der Fall. In einigen Fällen werden noch bestimmte Zuschläge für Betroffene gezahlt, welche innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld I bezogen haben (§ 24 SGB II). Des weiteren können bei unabweisbarem Bedarf ergänzende Darlehen gewährt werden (§ 23 Abs. 1 SGB II). Außerdem sind unter strengen Voraussetzungen Einmalsonderzahlungen möglich (§ 23 Abs. 3 SGB II).

Höhe von Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Regelleistung (Stand 1.7.2009)
Die Auszahlungshöhe von ALG-II-Leistungen richtet sich nach der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers und lässt sich anhand der so genannten Regelleistungen bestimmen. So erhalten alleinstehende Personen 100% Regelleistung, dies entspricht derzeit (Stand 1.7.2009) 359 €. Die gleiche Regelleistung wird auch allein erziehenden Leistungsempfängern oder volljährigen Personen mit minderjährigen Partnern gewährt. Nur 80% der Regelleistung, also 287 €, erhalten hingegen alleinstehende Empfänger bis 24 Jahre beziehungsweise volljährige Personen bis 24 Jahren mit minderjährigen Partner, die ohne Zustimmung ihres lokalen Leistungsträgers umziehen. Bei volljährigen Partnerschaften erhalten beide Personen 90% des Regelsatzes, dies entspricht pro Person jeweils 323 €. Kindern bis sechs Jahren steht eine Regelleistung von 60% zu. Dies sind 215 € monatlich. Bei Kindern zwischen sieben und 13 Jahren erhöht sich der Regelsatz auf 70%, also 251 € im Monat. Befinden sich in der Bedarfsgemeinschaft Kinder ab 14 Jahre oder andere erwerbsfähige Personen, so besteht ein Anspruch auf 80% des Regelsatzes. Dies entspricht derzeit 287 €. Des Weiteren kann unter bestimmten Umständen noch ein Mehrbedarf prozentual auf den Regelsatz zusätzlich gezahlt werden. Ein Mehrbedarf von monatlich 36% zusätzlich (129 €) wird allein erziehenden Personen mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren gewährt. 12% Mehrbedarf wird folgenden Leistungsempfängern gezahlt: Allein erziehende erhalten für das vierte und fünfte Kind unter 16 Jahren jeweils 43 €. Auch wer allein erziehende ist und zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren erzieht, erhält die gleiche Summe pro Kind ausgezahlt. Allein erziehende mit einem Kind zwischen sieben und 17 Jahren erhalten ebenso 43 € Mehrbedarf. Schwangere ab der 17. Schwangerschaftswoche bekommen 17% der Regelleistung zusätzlich. Dies entspricht 61 €. Behinderte hilfebedürftige erhalten von 35% Mehrbedarf (126 €), wenn sie Teilnehmer einer Eingliederungsmaßnahme nach SGB IX sind.

BSG zur Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

BSG, Aktenzeichen B 7b AS 14/06 R, Verkündungsdatum 07.11.2006:

1. Die Regelungen des SGB II lassen eine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus nur in den dort ausdrücklich geregelten Fällen zu.

2. Zur Frage, welche Leistungen bei Bedürftigkeit zu gewähren sind, um einem geschiedenen Elternteil den Umgang mit seinen minderjährigen Kindern zu ermöglichen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 14:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
alg ii, arbeitslosengeld ii, hartz iv



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