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| Eigenen Artikel verfassen Arbeitslosengeld IArbeitslose, welche vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Diese Unterstützungsleistung wird nur über einen begrenzten Zeitraum ausgezahlt, sobald die Arbeitslosigkeit eingetreten ist. In Abhängigkeit vom Familienstand und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen beträgt das Arbeitslosengeld I 60% oder 67% des Nettoentgeltes. Allerdings müssen dazu folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein: • versicherungspflichtige Tätigkeit im Umfang von mindestens 12 Monaten • Meldung der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Meldepflicht) • Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit im Umfang von Minimum 15 Stunden wöchentlich durchzuführen ist gegeben • der Betroffene muss der Agentur für Arbeit in vollem Umfang zur Verfügung stehen Sonderregelungen zum Bezug von ALG-I Am 20.5.2009 wurde außerdem eine SGB-III-Änderung beschlossen, mit der die Hürden für den ALG I Bezug deutlich gesenkt wurden. Wer nur über kurze Beschäftigungsverhältnisse verfügt und trotzdem innerhalb von zwei Jahren mindestens sechs Monate einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, kann im Umfang von drei Monaten Arbeitslosengeld I beziehen. Diese Regelung wurde vor allem deswegen beschlossen, weil viele Kulturschaffende und Arbeiter im Baugewerbe oftmals nur in befristetem Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen können. Außerdem greift die Regelung natürlich auch für Berufseinsteiger, die häufig zu Beginn ihres Berufslebens nur temporär befristeter Jobs finden. Bezugsdauer von ALG I Maßgeblich für die Bezugsdauer von ALG-I-Leistungen sind die zuvor geleisteten Beitragszahlungen des Arbeitslosen. Die Bezugsdauer ist in diesen Fällen immer nur halb solang, wie die zuvor geleisteten Beitragszahlungen. Außerdem kann Arbeitslosengeld I erst dann gezahlt werden, wenn der Antragsteller zuvor mindestens sechs Monate im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit Beitragszahlungen geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, so muss sich der Betroffene mit ALG-II-Leistungen begnügen. Wer innerhalb von zwei Jahren mindestens sechs Monate eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, erhält für drei Monate ALG I. Beschäftigte, die im gleichen Zeitraum 12 Monate Beitragszahlungen geleistet haben, bekommen ALG I über sechs Monate ausgezahlt. Arbeitslosen, die zuvor 16 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, werden diese Unterstützungsleistungen acht Monate lang ausgezahlt. Bei 20 Monaten Beitragszahlungen werden 12 Monate Bezugsdauer gewährt, bei 24 monatiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sind es sogar 12 Monate. Sonderregelungen gelten für über 50-jährige Arbeitslose. Wer als über 50-jähriger schon 30 Monate Beitragszahlungen geleistet hat, kann über 15 Monate hinweg ALG-I-Leistungen beziehen. Bei über 56-jährigen mit sozialversicherungspflichtiger Arbeit über 36 Monate hinweg ist sogar ein Bezug von ALG I über 18 Monate möglich. Über 58-jährige Personen können mit einer ALG-I-Bezugsdauer von 48 Monaten rechnen, wenn zuvor Beitragsleistungen über 48 Monate getätigt worden sind. Hessisches-LAG zur Anrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes auf die Übergangsversorgung der Flugbegleiter Hessisches-LAG, Aktenzeichen 8 Sa 329/05, Verkündungsdatum 09.11.2005: Ab 01.07.2003 ist das Arbeitslosengeld auf die Übergangsversorgung nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV ÜV-FB) in der Fassung vom 01.07.2003 anrechenbar, wenn das Arbeitslosengeld nicht vorher beantragt war.
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| Stichworte |
| alg1, arbeitslosengeld 1, sozialrecht |
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